dies aber habe er unterlassen, indem er lediglich eine Betragssumme von EUR 1'740'295.71 genannt und mit deren Zahlung "die Bestrafung/Bebüssung ('la condamnation') der B. AG" verlangt habe. Schliesslich werde der Terminus Schadenersatz vom Appellationsgericht bei der "perte de chance de ne pas contracter" gerade nicht verwendet, sondern erfolgten die betreffenden Erwägungen vom Schadenersatz separiert. Auch das von der Vorinstanz herangezogene Beispiel des verunfallten Tennisspielers passe hier nicht, gehe es doch in jenem Fall um Schadenersatzbemessung im Rahmen von Art. 42 Abs. 2 OR. Dies aber habe das Appellationsgericht nicht getan. Vielmehr habe es die vom Gläubiger "frecherweise und