französischen Risikoaufklärung die Wahl gehabt hätte, den Vertrag mit der E. AG nicht abzuschliessen. Der Vertrag mit der F. (SA) bzw. die Anlage selbst könne nicht Thema sein, sonst wäre die B. AG ja für diesen Anlageschaden zur Verantwortung zu ziehen gewesen, was das Appellationsgericht unter Zusprechung des negativen Vertragsinteresses in der Form der eingenommenen Gebühren und Zinsen aber gerade abgelehnt habe.