Dies verkenne die Vorinstanz, indem sie von einer "perte de chance", also einem Chancenverlust-Anspruch, in all ihren möglichen Facetten und nicht von der eingeschränkten Version der "perte de chance de ne pas contracter" ausgehe, d.h. der entzogenen Chance, "dass mit der erfolgten Nichtigerklärung der schweizerischen Lombardkredit- und Pfandsicherungsverträge (unter Wahrung des schweizerischen Risikoaufklärungsstandards) durch das französische Gericht nicht derartige, nämliche Verträge mit einem bewilligten französischen Finanzintermediär unter einer französischen Standards genüglichen Risikoaufklärung unterzeichnet wurden". Die mit dieser "perte de chance de ne pas contracter" zu