Mit dem Einwand der Schuldnerin, der zu vollstreckende Entscheid vom 23. Februar 2016 verletze den materiellen ordre public deshalb, weil das Gericht dem Gläubiger etwas weniger als Fr. 1'200'000.00 gestützt auf die vom Bundesgericht abgelehnte Rechtsfigur der "perte de chance" zugesprochen habe, setzte sich der Vorrichter ausführlich auseinander. Er kam dabei unter Hinweis auf die Lehre im Wesentlichen zum Schluss, dass in der Schweizer Rechtsordnung nicht ausgeschlossen sei, "im Rahmen des positiven Vertragsinteresses" auch für eine entgangene Chance Schadenersatz zuzusprechen, sofern dem Gläubiger der Beweis gelinge, dass er die bestimmte Vermögensvermehrung mit an Sicherheit grenzender