Vorrichter, auf dessen Erwägungen ergänzend zu verweisen ist, zutreffend ausführte, den Verzicht der Schuldnerin auf eine Beurteilung durch das Kassationsgericht nicht, zumal konkrete Anhaltspunkte für deren Befürchtung, das einmal bezahlte Geld gegebenenfalls nicht zurückzuerhalten, fehlen und die Schuldnerin offenbar im vollen Bewusstsein ihres Risikos und einer nicht näher begründeten Erwartung, das Ganze in der Schweiz nochmals aufrollen zu können, die Voraussetzungen für eine Behandlung ihrer Kassationsbeschwerde nicht erfüllte. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang durchaus auch, dass auch nach Schweizer Recht die Begleichung