Was die Schuldnerin in diesem Zusammenhang vorbringt, vermag mit Rücksicht darauf, dass eine ordre public- Widrigkeit nur im Ausnahmefall anzunehmen und vom Grundsatz der automatischen Anerkennung (vgl. BGE 138 III 82 E. 3.5.3) auszugehen ist, nicht zu überzeugen: Selbstverständlich hätte der Gläubiger darauf verzichten können, auf der vorgängigen Bezahlung der geschützten Forderung als Voraussetzung für die Beurteilung der Kassationsbeschwerde zu beharren, und er hätte auch einem Vergleich oder einer Hinterlegung zustimmen können. Dass er dies nicht tat, sondern sich eine vom französischen Recht vorgesehene Möglichkeit zu Nutzen machte, rechtfertigt, wie der