oder ob sich die Schuldnerin dagegen mit einem Rechtsmittel hätte zur Wehr setzen können, mit der Folge, dass auch bei Annahme eines schwerwiegenden Verfahrensmangels eine ordre public-Verletzung zu verneinen ist. Was die Zweiteilung betrifft, ist das Vorliegen eines Verfahrensmangels von vornherein zu verneinen, kennt doch auch die ZPO diese Variante, nämlich in der Form der Instruktionsverhandlung mit anschliessendem Verzicht auf eine Hauptverhandlung (vgl. Art. 226 Abs. 2 und Art. 233 ZPO). Darauf, dass das Appellationsgericht Nancy diesen bzw. einen vergleichbaren Weg wählte, lässt auch der im Urteil angebrachte Hinweis auf Art.