Mit Rücksicht darauf, dass, wie ausgeführt (E. 4 hiervor), seitens des Rechtsöffnungsrichters keine Überprüfung des zu vollstreckenden Entscheids erfolgen darf und damit insbesondere die Feststellungen, die Anwälte hätten gegen die Durchführung der Verhandlung vom 1. Dezember 2015 nicht opponiert und die entscheidenden Richter hätten von den Plädoyers (der Anwälte) Kenntnis genommen, als korrekt anzunehmen sind, kann sich lediglich die Frage stellen, ob das vom Appellationsgericht gewählte Vorgehen mit der Zweiteilung von Verhandlung und Entscheidung als schwerer Verfahrensmangel einer Anerkennung entgegensteht und/