LugÜ regelt (vgl. BSK LugÜ-Schuler/Marugg, 2. Aufl., Art. 34 N 24), deshalb unbeachtlich, weil die Anerkennung des Urteils vom 23. Februar 2016 unter keinem der von der Schuldnerin geltend gemachten Aspekte verweigert werden kann. Was dabei Art. 34 Ziff. 2 LugÜ betrifft, hielt der Vorrichter zu Recht, und ohne dass sich die Schuldnerin mit den entsprechenden Erwägungen auseinandersetzt, dafür, dass diese Bestimmung deshalb nicht zur Anwendung gelange, weil sich die Schuldnerin auf das Verfahren vor dem Appellationsgericht eingelassen habe, Art. 34 Ziff. 2 LugÜ aber die Nichteinlassung voraussetze (dazu, dass sich