dieser Zehnjahresfrist seien ihre Verteidigungsmittel ausgehebelt worden, hätte sie doch früher intervenieren können, wenn ihr das verfahrenseinleitende Schriftstück rechtzeitig und ordnungsgemäss, d.h. auf dem Rechtshilfeweg, zugestellt worden wäre; dass dies nicht der Fall gewesen sei, verletze Art. 34 Ziff. 2 LugÜ. Eine erstmalige postalische Zustellung im Jahr 2014 genüge diesem Erfordernis klar nicht und verletze den ordre public aufs gröbste. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte