die Bezeichnung der beklagten Partei im Rubrum des vollstreckbar zu erklärenden Urteils wohl als ungenau und berichtigungsbedürftig, keinesfalls aber als Verstoss gegen den formellen ordre public, zumal die B. AG ja offenbar auch ohne weiteres in der Lage war, gegen das Urteil (Kassations-)Beschwerde zu erheben.