die Einreichung einer einfachen Kopie des Urteils vom 23. Februar 2016 nicht zwingend zu einer Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens geführt hätte, sondern dem Vorrichter unbenommen geblieben wäre, den Gläubiger im Rahmen der Eventualmaxime bzw. der gerichtlichen Fragepflicht zur Nachreichung des Originals aufzufordern (vgl. BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 52 und GVP 2016 Nr. 81 E. 3.b/ dd), dass sich die Schuldnerin im vorinstanzlichen Verfahren selber vorbehaltlos auf das vom Gläubiger eingereichte Urteil berief und dass sie zwar in ihrer Gehörsreplik im Beschwerdeverfahren und damit jedenfalls verspätet behauptete, hinsichtlich der