Trotzdem ist hier das Abstellen des Vorrichters auf blosse Kopien im Ergebnis nicht zu beanstanden: Dies gilt vorab für die Vollstreckbarkeitsbescheinigung, für welche, soweit ersichtlich, das LugÜ im Gegensatz zur "Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt", keine besondere Form verlangt. Mit Bezug auf die Entscheidung sodann ist davon auszugehen, dass Art. 53 Ziff. 1 LugÜ auf das einseitige, überfallartige Exequaturverfahren zugeschnitten ist, bei dem sich eine gewisse Formstrenge allein schon wegen des Verfahrenscharakters rechtfertigt. Berücksichtigt man ferner, dass entgegen der Auffassung der Schuldnerin