Für ihren im Beschwerdeverfahren eingenommenen Standpunkt, was unter einer solchen Ausfertigung zu verstehen ist, kann sich die Schuldnerin unter anderem auch auf den Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichtes für Beschwerden SchKG vom 3. November 2016 stützen. In diesem Entscheid, der ebenfalls die vorfrageweise Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils betraf, hielt der Einzelrichter dafür, dass man sich zwar fragen könne, ob bei der inzidenten Vollstreckbarerklärung anstelle von Art. 53 Ziff. 1 LugÜ nicht exklusiv Art.