Wie ausgeführt verlangt Art. 53 Ziff. 1 LugÜ für die Vollstreckbarerklärung die Vorlegung einer "Ausfertigung der Entscheidung […], die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Vor-aussetzungen erfüllt". Für ihren im Beschwerdeverfahren eingenommenen Standpunkt, was unter einer solchen Ausfertigung zu verstehen ist, kann sich die Schuldnerin unter anderem auch auf den Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichtes für Beschwerden SchKG vom 3. November 2016 stützen.