b) Der Einwand des Gläubigers, das Vorbringen des Schuldners betreffend die Einreichung von Urteil und Vollstreckbarkeitsbescheinigung lediglich in Kopie verletze das Novenverbot (gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO), ist insofern unbegründet, als nachvollziehbar ist, dass erst die Ausführungen des Vorrichters im angefochtenen Entscheid die Schuldnerin dazu veranlassten (vgl. zu dieser Ausnahme vom Novenverbot Freiburghaus/Afheldt, ZPO Komm., Art. 326 N 4a, unter Hinweis auf BGE 139 III 466 E. 3.4 [S. 471]). Ob sich die Schuldnerin nicht einfach hätte darauf verlassen dürfen, dass sich der Vorrichter nicht mit Kopien begnügen würde, und angesichts des