Diese Form der Einreichung beanstandet die Schuldnerin in der Beschwerde mit der Begründung, Urteil und Bescheinigung hätten, was der Vorrichter hätte von Amtes wegen prüfen müssen, mit der Folge, dass er auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht hätte eintreten dürfen, im Original eingereicht werden müssen, wobei sie, die Schuldnerin, von diesem Umstand erst aufgrund des angefochtenen Entscheids Kenntnis erhalten habe. Der Gläubiger hält demgegenüber dafür, dass der Vorrichter zu Recht an der Echtheit der eingereichten Dokumente keine Zweifel gehabt habe und damit seiner üblichen Prüfungspflicht sehr wohl nachgekommen sei, ganz abgesehen davon, dass die Rüge