welche Anträge konkret zu beurteilen seien, ergebe sich nicht aus dem Betreffnis eines Gesuchs, sondern aus dem gestellten Rechtsbegehren. Der Vorrichter stellte ferner fest, dass er die (internationale) örtliche Zuständigkeit des Appellationsgerichtes Nancy nicht überprüfen dürfe, und hielt die Einwendungen des Schuldners betreffend das vom Appellationsgericht angewandte französische Recht, die Verjährung, den Schutz der klägerischen Forderung unter dem Aspekt der vom Bundesgericht abgelehnten Rechtsfigur der "perte de chance", die Verzinsung der zugesprochenen Beträge und die Aktivlegitimation mit der Begründung für nicht stichhaltig, da sie auf eine