oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte habe gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu gehabt hätte (Art. 34 Ziff. 2 LugÜ), und (3) dass bestimmte Zuständigkeitsvorschriften (Art. 8-15 und Art. 22 LugÜ) verletzt wurden (Art. 35 Ziff. 1 LugÜ), wobei das Gericht im Vollstreckungsstaat im Übrigen aber die Zuständigkeit des Gerichtes im Ursprungsstaat nicht nachprüfen darf und die Vorschriften über die Zuständigkeit nicht zum ordre public i.S.v. Art. 34 Ziff. 1 LugÜ gehören (Art. 35 Ziff. 3 LugÜ).