Vollstreckbarerklärung für den Fall vor, (1) dass die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Vollstreckungsstaates offensichtlich widersprechen würde (Art. 34 Ziff. 1 LugÜ), (2) dass dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte