Hier beurteilt sich die Vollstreckbarkeit bzw. die Zulässigkeit der von der Schuldnerin erhobenen Einwendungen auf der Grundlage des bereits zitierten LugÜ. Danach setzt die strittige vorfrageweise Vollstreckbarerklärung (vgl. E. 3 hiervor) voraus, dass der aus der Entscheidung Berechtigte seinem Antrag die in Art. 53 LugÜ angeführten Urkunden beifügt (Art. 40 Ziff. 3 LugÜ), nämlich eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, und, vorbehaltlich der hier nicht relevanten Regelung in Art. 55 LugÜ, eine Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts gemäss Anhang V des LugÜ.