81 Abs. 1 SchKG). Ist der Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat (Art. 81 Abs. 3 SchKG). Hier beurteilt sich die Vollstreckbarkeit bzw. die Zulässigkeit der von der Schuldnerin erhobenen Einwendungen auf der Grundlage des bereits zitierten LugÜ.