80 N 68a und BGer 5A_939/2016 E. 3.1). Davon im vorliegenden Fall abzuweichen, besteht kein Anlass, zumal zum einen gegen die von der Schuldnerin geltend gemachte Inländerdiskrimierung der Umstand spricht, dass der Gläubiger, der sich für die – vorfrageweise oder separate – Beurteilung der Vollstreckbarkeit im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens entscheidet, durchaus auch auf Vorteile der eigenständigen Exequatur (Einseitigkeit des Verfahrens und Überraschungseffekt) verzichtet (vgl. dazu auch GVP 2015 Nr. 105 E. 3.a und BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 68a), und zum andern hier jedenfalls zumindest unter zwei Aspekten keine Benachteiligung der