, der die Zulässigkeit der [hier ohnehin nicht in Frage stehenden] separaten Vollstreckbarerklärung durch den Rechtsöffnungsrichter verneint). Die Schuldnerin weist in diesem Zusammenhang an sich zu Recht darauf hin, dass sich bei der bloss vorfrageweisen Prüfung der Vollstreckbarkeit die Frage der Koordination der Verfahrensgarantien nach LugÜ mit den Bestimmungen des Rechtsöffnungs-, einschliesslich des Beschwerdeverfahrens stellt. Lehre und Rechtsprechung beantworten diese Frage in Übereinstimmung mit dem Gesetzgeber (vgl. dazu Botschaft rev. LugÜ, BBl.