Zum andern hat er aber auch die Möglichkeit, den Schuldner direkt zu betreiben und einen allfälligen Rechtsvorschlag durch definitive Rechtsöffnung beseitigen zu lassen. Dabei befindet der Rechtsöffnungsrichter über die Vollstreckbarkeit der zugrunde liegenden ausländischen Entscheidung – je nach Begehren des Gläubigers – im Rahmen eines Teils des © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte