Damit ein in einem LugÜ-Vertragsstaat ergangenes Urteil in der Schweiz der Zwangsvollstreckung zugänglich ist, muss es vorgängig von einem Schweizer Gericht für vollstreckbar erklärt werden (Art. 38 Abs. 1 LugÜ). Gemäss Lehre und Rechtsprechung stehen dem Gläubiger hierfür zwei Wege offen. Zum einen kann er die Entscheidung zunächst in einem eigenständigen Exequaturverfahren gemäss Art. 38 ff. LugÜ für vollstreckbar erklären lassen und sodann, gestützt auf den Exequaturentscheid, die Betreibung einleiten. Zum andern hat er aber auch die Möglichkeit, den Schuldner direkt zu betreiben und einen allfälligen Rechtsvorschlag durch definitive Rechtsöffnung beseitigen zu lassen.