Im Rahmen des Berufungsverfahrens sistierte das Gericht die Angelegenheit mit Urteil vom 4. März 2008 bis zum Abschluss des Strafverfahrens gegen Beauftragte der F. (SA), nahm sie am 9. Dezember 2011 wieder auf und bejahte mit Entscheid vom 18. März 2014 die Zuständigkeit der französischen Gerichte, erklärte in Anwendung (nur) französischen Rechts die Verträge zwischen den Anlegern und der Bank für nichtig, stellte fest, dass es die Bank versäumt habe, die Anleger beim Abschluss der Darlehensverträge zu warnen, und machte die Bank für die erlittenen Schäden verantwortlich. Gestützt auf die von den Parteien gestellten Anträge verpflichtete das