{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-01-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BES-2019-118_2022-01-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10864&type=1563347022&cHash=c5f849e5ab06d9e53958f94fc5f357de", "Checksum": "4805d203a54d4e61e6f9b1e686306584"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BES.2019.118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 04.01.2022 BES.2019.118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 80 f. SchKG (SR 281.1); Art. 32 ff. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ; SR 0.275.12): vorfrageweise Bejahung der Vollstreckbarkeit des Urteils aus einem Verfahren in Frankreich, an dem sich die Beklagte erst in zweiter Instanz beteiligte und in dem sie zur Bezahlung eines Betrages als \"perte de chance\" verpflichtet wurde; Verneinung einer Verletzung des formellen und des materiellen ordre public.\r\n\r\nArt. 164 OR (SR 220): Zusprechung einer Parteientschädigung an den Gläubiger, obwohl dieser die Parteientschädigung im Rahmen der Vollmacht an seinen Rechtsvertreter abgetreten hat.\r\n\r\n(Kantonsgericht, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 4. Januar 2021, BES.2019.118)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 00:08:25", "Checksum": "a300b89aabf9c5dcd6494538b88d97ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 04.01.2022 BES.2019.118\nRegeste:\nArt. 80 f. SchKG (SR 281.1); Art. 32 ff. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ; SR 0.275.12): vorfrageweise Bejahung der Vollstreckbarkeit des Urteils aus einem Verfahren in Frankreich, an dem sich die Beklagte erst in zweiter Instanz beteiligte und in dem sie zur Bezahlung eines Betrages als \"perte de chance\" verpflichtet wurde; Verneinung einer Verletzung des formellen und des materiellen ordre public.\r\n\r\nArt. 164 OR (SR 220): Zusprechung einer Parteientschädigung an den Gläubiger, obwohl dieser die Parteientschädigung im Rahmen der Vollmacht an seinen Rechtsvertreter abgetreten hat.\r\n\r\n(Kantonsgericht, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 4. Januar 2021, BES.2019.118)\n\noder sonstigen Dritten auf Ersatz der Partei- und Anwaltskosten sowie auf\nRückerstattung oder Herausgabe von Einschreibegebühren,\nVerfahrenskostenvorschüssen und Prozesskautionen ab. Über allfällige Vorkehrungen\nzur Geltendmachung der ihr abgetretenen Forderungen entscheidet die beauftragte\nPartei nach freiem Ermessen. Über die Zahlungseingänge aus den abgetretenen\nForderungen hat sie (einzig) gegenüber der auftraggebenden Partei abzurechnen,\nwobei ihr für ihre allfälligen Inkassobemühungen ein verkehrsübliches Entgelt zusteht.\nAbgetretene Ansprüche, welche die beauftragte Partei nicht für die Tilgung ihrer aus\ndem Auftrag resultierenden Forderungen benötigt, hat sie der auftraggebenden Partei\nbei Mandatsende wieder zurückzuübertragen.\n\nTrotz der in dieser Klausel formulierten \"Abtretung\" ist die vorinstanzliche Zusprechung\nan den Gläubiger nicht zu beanstanden:\n\nVorab muss sich die Schuldnerin tatsächlich widersprüchliches Verhalten\nentgegenhalten lassen, beantragt sie doch trotz Abtretung allfälliger\nProzessentschädigungen an ihren Rechtsvertreter bis zur Höhe seiner Ansprüche\nzahlungshalber die Zusprechung einer Parteientschädigung an sich. Möglicherweise\nhat sie dabei die Entscheide der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des\nObergerichtes Luzern vom 24. Juni 2003 sowie des Obergerichtes Zürich vom\n20. Februar 2012 vor Augen, die ebenfalls eine Abtretung zahlungshalber bzw. \"bis zur\nHöhe seiner Ansprüche\" betrafen und welche das Obergericht Zürich im von ihr\nzitierten Entscheid vom 7. Oktober 2015 (RT 150101-OU) für die Frage der\nAktivlegitimation zur Geltendmachung einer Parteientschädigung für nicht einschlägig\nhielt (E. 5.c f.). Allerdings ist auch der von der Schuldnerin zitierte Entscheid des\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 27/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nObergerichtes Zürich seinerseits gerade nicht einschlägig, sondern stützt im Gegenteil\ndie vorinstanzliche Zusprechung einer Parteientschädigung. Im fraglichen, ebenfalls in\neinem Rechtsöffnungsverfahren ergangenen Entscheid geht es nämlich um die\nselbstständige Geltendmachung der Parteienschädigung aus einem früheren\nRechtsöffnungsverfahren, welche, so das Obergericht, die Gläubigerin mittels\nÜbernahme der Standardformulierung des Zürcher Anwaltsverbandes an ihren\nRechtsvertreter abgetreten habe, weshalb sie zur Erwirkung der Rechtsöffnung hierfür\nnicht mehr legitimiert sei. Vorliegend ist nun aber nicht die separate Geltendmachung\neiner bereits zugesprochenen Parteientschädigung zu prüfen, sondern stellt sich die\nFrage, ob der Gläubiger trotz Abtretung noch legitimiert ist, eine Parteientschädigung\nzu beantragen und zugesprochen zu erhalten. Und diesbezüglich scheint auch das\nObergericht Zürich ohne weiteres von der Legitimation des (ursprünglichen) Gläubigers\nauszugehen, verweist es doch in seinem Entscheid auf eine Vollmacht vom 12. Mai\n2014, welche, stellt man auf die Chronologie ab, offensichtlich schon im ersten\nRechtsöffnungsverfahren, in welchem die nachmalig strittige Parteientschädigung ohne\nweiteres dem ursprünglichen Gläubiger zugesprochen worden war, vorgelegen haben\nmusste. Die Richtigkeit dieser Zusprechung ergibt sich dabei jedenfalls aus der\nÜberlegung, dass zwar auch eine künftige Forderung abgetreten werden kann (vgl. ZK-\nSpirig, 3. Aufl., Art. 164 OR N 39 ff.), dass (im Sinne der Durchgangstheorie; vgl. dazu\n[wenn auch diese als \"bedeutungslos\" bezeichnend; N 74] ZK-Spirig, Art. 164 OR N 72)\nder Anspruch auf eine Parteientschädigung aber in der Person des (obsiegenden)\nGläubigers entsteht und auch unter Berücksichtigung seiner Verhältnisse und nicht\nderjenigen seines Vertreters bemessen wird (vgl. Art. 17 HonO), mit der Folge, dass es\nanschliessend nur noch um die Frage der Geltendmachung eines ursprünglich dem\nGläubiger als Zedenten zustehenden Entschädigungsanspruchs geht, bezüglich\ndessen es – ohne, dass sich der Entschädigungspflichtige darauf, d.h. auf das\nRechtsverhältnis Dritter, berufen könnte – dem Rechtsvertreter anheimgestellt ist, \"über\nallfällige Vorkehrungen […] nach freiem Ermessen\" zu entscheiden. Die Abtretung der\nParteientschädigung entfaltet mithin ihre Wirkungen nicht schon vor der Zusprechung,\nsondern erst danach, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass hier der Vorrichter die in\nder Höhe nicht gerügte Parteientschädigung von Fr. 11'423.00 dem Gläubiger\nzusprach, und die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist, soweit darauf\neinzutreten ist.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 28/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n(Hinweis: Mit Urteil vom 20. Januar 2022 wies das Bundesgericht eine von der\nSchuldnerin gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab [BGer 5A_45/2021\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 29/29\n"}