{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-01-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BES-2019-118_2022-01-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10864&type=1563347022&cHash=c5f849e5ab06d9e53958f94fc5f357de", "Checksum": "4805d203a54d4e61e6f9b1e686306584"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BES.2019.118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 04.01.2022 BES.2019.118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 80 f. SchKG (SR 281.1); Art. 32 ff. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ; SR 0.275.12): vorfrageweise Bejahung der Vollstreckbarkeit des Urteils aus einem Verfahren in Frankreich, an dem sich die Beklagte erst in zweiter Instanz beteiligte und in dem sie zur Bezahlung eines Betrages als \"perte de chance\" verpflichtet wurde; Verneinung einer Verletzung des formellen und des materiellen ordre public.\r\n\r\nArt. 164 OR (SR 220): Zusprechung einer Parteientschädigung an den Gläubiger, obwohl dieser die Parteientschädigung im Rahmen der Vollmacht an seinen Rechtsvertreter abgetreten hat.\r\n\r\n(Kantonsgericht, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 4. Januar 2021, BES.2019.118)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 00:08:25", "Checksum": "a300b89aabf9c5dcd6494538b88d97ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 04.01.2022 BES.2019.118\nRegeste:\nArt. 80 f. SchKG (SR 281.1); Art. 32 ff. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ; SR 0.275.12): vorfrageweise Bejahung der Vollstreckbarkeit des Urteils aus einem Verfahren in Frankreich, an dem sich die Beklagte erst in zweiter Instanz beteiligte und in dem sie zur Bezahlung eines Betrages als \"perte de chance\" verpflichtet wurde; Verneinung einer Verletzung des formellen und des materiellen ordre public.\r\n\r\nArt. 164 OR (SR 220): Zusprechung einer Parteientschädigung an den Gläubiger, obwohl dieser die Parteientschädigung im Rahmen der Vollmacht an seinen Rechtsvertreter abgetreten hat.\r\n\r\n(Kantonsgericht, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 4. Januar 2021, BES.2019.118)\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 24/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBei dieser Beurteilung erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen der Schuldnerin,\ninsbesondere zur Bemessung im Hinblick auf das schweizerische Genugtuungsrecht,\neinzugehen. Beigefügt sei dabei immerhin Folgendes: Zum einen zeigt gerade auch der\nHinweis der Schuldnerin auf die analoge Anwendung der Regeln zur Herabsetzung\neiner Konventionalstrafe (Art. 163 Abs. 3 OR), dass, wenn schon, ihm Vergleich zur\nschweizerischen Rechtsordnung nicht das Genugtuungsrecht, sondern das\nRechtsinstitut der Konventionalstrafe heranzuziehen wäre. Dass eine solche für die\nVerletzung einer Warnpflicht bei Abschluss der Kredit- und Pfandverträge in der Höhe\nder Hälfte der aufgenommenen Kredite übermässig wäre, liegt dabei jedenfalls nicht im\nSinne der für eine ordre public-Widrigkeit erforderlichen Offensichtlichkeit auf der\nHand. Zum andern bliebe jedenfalls die Anerkennbarkeit der Verpflichtung zur\nErstattung der Zinsen und Gebühren im Umfang von EUR 477'382.76 von einer ordre\npublic-Widrigkeit der Fr. 1'177'500.00 \"perte de chance\" unberührt; diese Verpflichtung\nergibt sich nicht aus der Verletzung der Warnpflicht, sondern ist Folge der Nichtigkeit\nder Verträge zwischen dem Gläubiger und der E. AG.\n\n8. Der Vorrichter qualifizierte mithin das Urteil vom 23. Februar 2016 zu Recht\nvorfrageweise als vollstreckbar. Da die weiteren (positiven und negativen)\nVoraussetzungen der definitiven Rechtsöffnung unbestritten sind, erteilte er demnach\nauch zu Recht für Fr. 1'965'278.99 nebst 5% Zins seit 1. Januar 2017 und Fr. 413.30\nZahlungsbefehlskosten definitive Rechtsöffnung und ist die Beschwerde in diesem\nPunkt abzuweisen.\n\n9.a) Die Schuldnerin rügt in ihrer Beschwerde auch die vorinstanzliche Zusprechung\neiner Parteientschädigung an den Gläubiger. Aus der massgebenden \"Auftrag und\nVollmacht\"-Urkunde vom 13. November 2018 ergebe sich nämlich, dass der Gläubiger\nseinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung vollumfänglich an seinen\nRechtsvertreter abgetreten habe. Der Gläubiger habe mithin zufolge Abtretung gar\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 25/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nnicht mehr über seine Ansprüche auf ausseramtliche Kosten gegenüber ihr, der\nSchuldnerin, verfügt. Mit ihrem entsprechenden Einwand habe sich der Vorrichter nicht\nauseinandergesetzt bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt und dem Gläubiger im\nEntscheid trotz der erfolgten und nicht bestrittenen Abtretung eine Entschädigung\nzugesprochen.\n\nDieser Begründung hält der Gläubiger in der Beschwerdeantwort entgegen, die Vorinstanz sei auf den betreffenden Einwand unter Nennung der üblichen gesetzlichen\nBestimmungen nicht eingegangen. Fakt sei, dass der Anspruch auf eine\nParteientschädigung, bevor sie zugesprochen werde, d.h. entstanden sei, nach wie vor\nihm, den Gläubiger zustehe. Im Übrigen müsste sich die Schuldnerin entgegenhalten\nlassen, dass auch sie die Ansprüche mit der Vollmacht an ihren Rechtsvertreter\nabgetreten habe, indessen trotzdem die Zusprechung einer Parteientschädigung\nbeantrage.\n\nb/aa) Die Argumentation der Schuldnerin in Bezug auf die Parteientschädigung findet\nim Antrag keinen, zumindest keinen ausdrücklichen Niederschlag, verlangt die\nSchuldnerin doch einfach die integrale Aufhebung des angefochtenen Entscheids,\nwobei sowohl die erst- als auch die zweitinstanzlichen Kosten vollumfänglich dem\nGläubiger aufzuerlegen seien, und differenziert sie nicht danach, wie die Kostenfolgen\naussehen müssten, wenn sie mit ihrer Beschwerde nur in Bezug auf die\nParteientschädigung durchdränge. Man könnte sich daher fragen, ob auf die\nBeschwerde in diesem Punkt überhaupt einzutreten ist. Die Frage kann indessen\ndeshalb offenbleiben, weil die Beschwerde, wie nachfolgend zu zeigen ist, (auch) in\ndiesem Punkt abzuweisen ist.\n\nbb) Die fragliche Klausel in der Vollmachtsurkunde, auf welche die Schuldnerin ihre\nRüge stützt, lautet wie folgt:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 26/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie auftraggebende Partei tritt der beauftragten Partei zur Sicherung ihrer Honorar- und\nAufwendungsersatzansprüche ihre Forderungen gegenüber Gerichten, Behörden,\nProzessgegnern, Vertragspartnern\n\n"}