{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-01-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BES-2019-118_2022-01-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10864&type=1563347022&cHash=c5f849e5ab06d9e53958f94fc5f357de", "Checksum": "4805d203a54d4e61e6f9b1e686306584"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BES.2019.118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 04.01.2022 BES.2019.118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 80 f. SchKG (SR 281.1); Art. 32 ff. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ; SR 0.275.12): vorfrageweise Bejahung der Vollstreckbarkeit des Urteils aus einem Verfahren in Frankreich, an dem sich die Beklagte erst in zweiter Instanz beteiligte und in dem sie zur Bezahlung eines Betrages als \"perte de chance\" verpflichtet wurde; Verneinung einer Verletzung des formellen und des materiellen ordre public.\r\n\r\nArt. 164 OR (SR 220): Zusprechung einer Parteientschädigung an den Gläubiger, obwohl dieser die Parteientschädigung im Rahmen der Vollmacht an seinen Rechtsvertreter abgetreten hat.\r\n\r\n(Kantonsgericht, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 4. Januar 2021, BES.2019.118)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 00:08:25", "Checksum": "a300b89aabf9c5dcd6494538b88d97ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 04.01.2022 BES.2019.118\nRegeste:\nArt. 80 f. SchKG (SR 281.1); Art. 32 ff. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ; SR 0.275.12): vorfrageweise Bejahung der Vollstreckbarkeit des Urteils aus einem Verfahren in Frankreich, an dem sich die Beklagte erst in zweiter Instanz beteiligte und in dem sie zur Bezahlung eines Betrages als \"perte de chance\" verpflichtet wurde; Verneinung einer Verletzung des formellen und des materiellen ordre public.\r\n\r\nArt. 164 OR (SR 220): Zusprechung einer Parteientschädigung an den Gläubiger, obwohl dieser die Parteientschädigung im Rahmen der Vollmacht an seinen Rechtsvertreter abgetreten hat.\r\n\r\n(Kantonsgericht, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 4. Januar 2021, BES.2019.118)\n\nSchadenersatz unter dem Aspekt der \"perte de chance\" die Vermögenseinbusse\nzufolge des wegen Verletzung der Warnpflicht unbewusst eingegangenen Risikos\nausgeglichen habe, sondern den Gläubiger finanziell so habe stellen wollen, wie er\ngestellt gewesen wäre, wenn er infolge genügender Warnung mit dem fraglichen Kredit\nnicht die hochriskanten Investitionen, sondern andere gewinnbringende Anlagen\ngetätigt hätte. Auch bei dieser Betrachtungsweise ändert sich entgegen der Auffassung\nder Schuldnerin – zumindest unter dem Gesichtswinkel der ordre public-Widrigkeit –\nnichts am Schadenersatzcharakter des zugesprochenen Betrages. Vorab nicht\nnachvollziehbar ist dabei die von der Schuldnerin getroffene Unterscheidung zwischen\nder \"perte de chance\" und der \"perte de chance de ne pas contracter\", beinhaltet\nLetztere doch immer auch die Chance, einen anderen als den letztlich eingegangenen\nVertrag abzuschliessen und daraus Gewinn zu erzielen. Zuzugestehen ist der\nSchuldnerin hingegen, dass der Hinweis des Vorrichters auf die \"perte de chance\" als\nElement des positiven Vertragsinteresses in diesem Zusammenhang nicht ganz\nunproblematisch ist, nachdem mit Letzterem der Vertragspartner so gestellt werden\nsoll, wie wenn der Vertrag erfüllt worden wäre, was hier insofern ausser Betracht fällt,\nals die Kreditverträge vom Appellationsgericht als nichtig qualifiziert wurden.\nAbgesehen davon, dass die Annahme der Nichtigkeit das Appellationsgericht indessen\n– in im Vollstreckungsverfahren unüberprüfbarer Weise – nicht daran hinderte, der Bank\neine Verletzung ihrer Warnpflicht vorzuwerfen, schliesst die Nichtigkeit aber auch nach\nschweizerischem Recht nicht aus, unter dem Titel des entgangenen Gewinns\nSchadenersatz zuzusprechen, dies allerdings nicht als entgangenen Gewinn aus dem\nnichtigen Vertrag, sondern aus einem Vertrag, den der Geschädigte abgeschlossen\nhätte, wenn der nichtige Vertrag nicht zur Diskussion gestanden hätte. So verstanden\nhalten die Fr. 1'177'500.00 einer Überprüfung auf eine ordre public-Widrigkeit mithin\nauch dann stand, wenn damit im Sinne der Ausführungen des Vorrichters der Schaden\nabgegolten werden sollte, den der Gläubiger dadurch erlitt, dass er wegen der\nVerletzung der Warnpflicht um die Chance gebracht wurde, auf den Abschluss der\nKreditverträge und die Verpfändung der damit erworbenen Vermögenswerte zu\nverzichten und stattdessen eine andere, gewinnbringende Investition zu tätigen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 23/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEntgegen der Auffassung der Schuldnerin spricht auch die Formulierung bzw.\nSystematik der Urteile des Appellationsgerichtes Nancy nicht für eine Strafzahlung,\nsondern für eine, wenn auch in der Schweizer Rechtsordnung möglicherweise so nicht\nbekannte Schadenersatzforderung: Das Appellationsgericht prüfte ein Zweifaches,\nnämlich zum einen die Frage der Gültigkeit der Kredit- und Pfandverträge und zum\nandern die Frage der Verletzung der Warnpflicht, kam zum Schluss, dass die Verträge\nnichtig seien und die Bank ihre Warnpflicht verletzt habe, und folgerte daraus, dass die\nBank die aufgrund der Nichtigkeit der Verträge zu Unrecht geforderten Zinsen und\nGebühren zurückzuerstatten und dem Gläubiger den Schaden zu ersetzen habe, der\nihm dadurch entstanden sei, dass ihn die Bank bei Eingehung der Kreditverträge nicht\ngenügend gewarnt habe. Die beiden Positionen hängen mithin nicht unmittelbar,\nsondern nur mittelbar zusammen, indem sie zwar in tatsächlicher Hinsicht an die\nKreditverträge anknüpfen, als ihr Rechtsgrund aber darin liegt, dass dem Gläubiger\nwegen der Nichtigkeit der Verträge die von ihm rechtsgrundlos geforderten Zinsen und\nGebühren zu erstatten sind bzw. dass ihm der wegen Verletzung der Warnpflicht\nentstandene Schaden zu ersetzen ist. Nicht weiter hilft der Schuldnerin dabei, dass der\nGläubiger in diesem Zusammenhang den Begriff der \"Condamnation\" verwendet.\nDieser Begriff, der sich im Übrigen auch im Rechtsspruch des Appellationsgerichtes\nfindet, und zwar sowohl bei den zurückzuerstattenden Zinsen und Gebühren als auch\nbeim Schadenersatz (\"Condamne la société B. AG à payer au titre de restitution\"…\"au\ntitre de la perte de chance\"), besagt nichts Anderes, als dass das Gericht um die\nbetreffende Verpflichtung der Bank ersucht werde.\n\neee) Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass sich der vom Appellationsgericht\nunter dem Titel \"perte de chance\" geschützte Betrag von Fr. 1'177'500.00 entgegen\nder Auffassung der Schuldnerin nicht als Strafzahlung, sondern als Schadenersatz\nerweist, der zwar möglicherweise in der engen Ausgestaltung des auf blossen\nWahrscheinlichkeiten beruhenden Ersatzes (vgl. dazu BGE 133 III 462 E. 4) der\nschweizerischen Rechtsordnung fremd ist, dessen Anerkennung aber die\nGrundprinzipien des Schweizer Rechts trotzdem nicht offensichtlich verletzt. Auch\nunter dem Aspekt des materiellen ordre public steht der Anerkennung daher nichts\nentgegen.\n\n"}