{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-01-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BES-2019-118_2022-01-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10864&type=1563347022&cHash=c5f849e5ab06d9e53958f94fc5f357de", "Checksum": "4805d203a54d4e61e6f9b1e686306584"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BES.2019.118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 04.01.2022 BES.2019.118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 80 f. SchKG (SR 281.1); Art. 32 ff. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ; SR 0.275.12): vorfrageweise Bejahung der Vollstreckbarkeit des Urteils aus einem Verfahren in Frankreich, an dem sich die Beklagte erst in zweiter Instanz beteiligte und in dem sie zur Bezahlung eines Betrages als \"perte de chance\" verpflichtet wurde; Verneinung einer Verletzung des formellen und des materiellen ordre public.\r\n\r\nArt. 164 OR (SR 220): Zusprechung einer Parteientschädigung an den Gläubiger, obwohl dieser die Parteientschädigung im Rahmen der Vollmacht an seinen Rechtsvertreter abgetreten hat.\r\n\r\n(Kantonsgericht, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 4. Januar 2021, BES.2019.118)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 00:08:25", "Checksum": "a300b89aabf9c5dcd6494538b88d97ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 04.01.2022 BES.2019.118\nRegeste:\nArt. 80 f. SchKG (SR 281.1); Art. 32 ff. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ; SR 0.275.12): vorfrageweise Bejahung der Vollstreckbarkeit des Urteils aus einem Verfahren in Frankreich, an dem sich die Beklagte erst in zweiter Instanz beteiligte und in dem sie zur Bezahlung eines Betrages als \"perte de chance\" verpflichtet wurde; Verneinung einer Verletzung des formellen und des materiellen ordre public.\r\n\r\nArt. 164 OR (SR 220): Zusprechung einer Parteientschädigung an den Gläubiger, obwohl dieser die Parteientschädigung im Rahmen der Vollmacht an seinen Rechtsvertreter abgetreten hat.\r\n\r\n(Kantonsgericht, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 4. Januar 2021, BES.2019.118)\n\nfranzösischen Risikoaufklärung die Wahl gehabt hätte, den Vertrag mit der E. AG nicht\nabzuschliessen. Der Vertrag mit der F. (SA) bzw. die Anlage selbst könne nicht Thema\nsein, sonst wäre die B. AG ja für diesen Anlageschaden zur Verantwortung zu ziehen\ngewesen, was das Appellationsgericht unter Zusprechung des negativen\nVertragsinteresses in der Form der eingenommenen Gebühren und Zinsen aber gerade\nabgelehnt habe. Die \"perte de chance de ne pas contracter\" könne daher kein Element\ndes negativen Vertragsinteresses sein und schon gar nicht des positiven, denn es sei\nohne Verletzung des materiellen ordre public nicht möglich, im gleichen Urteil sowohl\ndas negative als auch das positive Vertragsinteresse zu entschädigen. Wenn der \"perte\nde chance de ne pas contracter\" Schadenersatzcharakter zugekommen wäre, hätte\nder Schaden vom Gläubiger auch entsprechend substantiiert werden müssen; dies\naber habe er unterlassen, indem er lediglich eine Betragssumme von EUR 1'740'295.71\ngenannt und mit deren Zahlung \"die Bestrafung/Bebüssung ('la condamnation') der B.\nAG\" verlangt habe. Schliesslich werde der Terminus Schadenersatz vom\nAppellationsgericht bei der \"perte de chance de ne pas contracter\" gerade nicht\nverwendet, sondern erfolgten die betreffenden Erwägungen vom Schadenersatz\nsepariert. Auch das von der Vorinstanz herangezogene Beispiel des verunfallten\nTennisspielers passe hier nicht, gehe es doch in jenem Fall um\nSchadenersatzbemessung im Rahmen von Art. 42 Abs. 2 OR. Dies aber habe das\nAppellationsgericht nicht getan. Vielmehr habe es die vom Gläubiger \"frecherweise und\nunsubstantiiert in die Runde geworfene Strafzahlung einfach zur\nBemessungsgrundlage erklärt\", bei der Festlegung der Prozentzahl das richterliche\nErmessen spielen lassen und harmoniesüchtig und ohne jegliche plausible Begründung\nsalomonisch die Mitte gesucht. Die so ermittelte, vom Schadensbild völlig entkoppelte\nStrafzahlung von 1.2 Mio. Franken überschreite auch das im schweizerischen\nGenugtuungsrecht als oberstes Maximum an Zahlungen Zugestandene (von\nFr. 100'000.00) um ein Dutzendfaches, weshalb kein anderer Schluss bleibe, als, wie\nbereits vor Vorinstanz beantragt, die Pönale in Analogie zu Art. 163 Abs. 3 OR auf ein\nangemessenes Mass herabzusetzen, ansonsten die Verletzung des materiellen ordre\npublic anhalte. Schliesslich hält die Schuldnerin in Bezug auf die allgemeine \"perte de\nchance\" fest, dass diese im schweizerischen Rechtsverständnis keinen Platz finde und\nvom Bundesgericht entschieden abgelehnt werde und dass der verlorenen Chance\nauch kein Marktwert zuzuordnen sei, wie dies etwa bei einer Call- oder Put-Option\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 19/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nmöglich wäre, bezeichnet die Annahme eines Marktwerts angesichts der nicht\nsubstantiierten und tatsächlich auf der schweizerischen Seite eher auf einem höheren\nLevel als in Frankreich erfolgten Risikoaufklärung als \"ohnehin absurd\" und macht\ngeltend, dass allein schon die Proportionalität der \"perte de chance de ne pas\ncontracter\" (Fr. 1'177'500.00) zum Schadenersatz (EUR 474'382.76) Bände spreche.\n\nbb/aaa) Der Vorrichter legte seinem Entscheid auch in Bezug auf den materiellen ordre\npublic unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung (BSK LugÜ-Schuler/Marugg,\nArt. 34 N 5 und N 91; BGer 4A_80/2007) die Erwägung zugrunde, dass eine\noffensichtliche Verletzung des ordre public vorliegen müsse und Letzterer nur im\nAusnahmefall herangezogen werden sollte, d.h. dann, wenn die Anerkennung der\nausländischen Entscheidung die grundlegenden Prinzipien der schweizerischen\nRechtsordnung in schockierender, unerträglicher, schlechthin unvereinbarer Weise\nverletzen würde. Als Beispiel nannte er dabei auch die Verurteilung zu exorbitanten\n\"punitive damages\". Die Anwendbarkeit dieser Grundsätze blieb im\nBeschwerdeverfahren zu Recht unbestritten (vgl. auch BSK IPRG-Däppen/Mabillard,\nArt. 27 N 5, BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 98, BGE 141 III 312 E. 4.1 und BGer 5P.\n128/2005 E. 2.1).\n\nbbb) Die Schuldnerin thematisiert im Zusammenhang mit der Rechtsfigur der \"perte de\nchance\" verschiedentlich die Aufklärungs-, Warn- und Informationspflicht und stellt\nVergleiche zwischen dem französischen und dem schweizerischen Recht an. Auf die\nentsprechenden Ausführungen ist, weil und soweit sie auf eine Kritik am zu\nvollstreckenden Urteil vom 23. Februar 2016 hinauslaufen, von vornherein schon\ndeshalb nicht einzugehen, weil das Urteil, wie mehrfach erwähnt, vom\nVollstreckungsrichter inhaltlich nicht überprüft werden darf.\n\nccc) Der Vorrichter hielt, wie ausgeführt, mit einlässlicher, zutreffender Begründung,\nauf welche verwiesen werden kann, dafür, dass die \"perte de chance\" letztlich auf der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 20/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}