{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-01-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BES-2019-118_2022-01-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10864&type=1563347022&cHash=c5f849e5ab06d9e53958f94fc5f357de", "Checksum": "4805d203a54d4e61e6f9b1e686306584"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BES.2019.118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 04.01.2022 BES.2019.118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 80 f. SchKG (SR 281.1); Art. 32 ff. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ; SR 0.275.12): vorfrageweise Bejahung der Vollstreckbarkeit des Urteils aus einem Verfahren in Frankreich, an dem sich die Beklagte erst in zweiter Instanz beteiligte und in dem sie zur Bezahlung eines Betrages als \"perte de chance\" verpflichtet wurde; Verneinung einer Verletzung des formellen und des materiellen ordre public.\r\n\r\nArt. 164 OR (SR 220): Zusprechung einer Parteientschädigung an den Gläubiger, obwohl dieser die Parteientschädigung im Rahmen der Vollmacht an seinen Rechtsvertreter abgetreten hat.\r\n\r\n(Kantonsgericht, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 4. Januar 2021, BES.2019.118)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 00:08:25", "Checksum": "a300b89aabf9c5dcd6494538b88d97ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 04.01.2022 BES.2019.118\nRegeste:\nArt. 80 f. SchKG (SR 281.1); Art. 32 ff. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ; SR 0.275.12): vorfrageweise Bejahung der Vollstreckbarkeit des Urteils aus einem Verfahren in Frankreich, an dem sich die Beklagte erst in zweiter Instanz beteiligte und in dem sie zur Bezahlung eines Betrages als \"perte de chance\" verpflichtet wurde; Verneinung einer Verletzung des formellen und des materiellen ordre public.\r\n\r\nArt. 164 OR (SR 220): Zusprechung einer Parteientschädigung an den Gläubiger, obwohl dieser die Parteientschädigung im Rahmen der Vollmacht an seinen Rechtsvertreter abgetreten hat.\r\n\r\n(Kantonsgericht, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 4. Januar 2021, BES.2019.118)\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nRechtsfigur der \"perte de chance\" auch keinen pönalen Charakter und könne\ndemzufolge auch nicht mit den sogenannten \"punitive damages\" verglichen werden,\nsondern diene, so der Vorrichter unter Hinweis auf das Beispiel eines kurz vor\nTurnierbeginn bei einem unverschuldeten Unfall verletzten Tennisspielers, dazu, die\nbestehende Beweisproblematik zu mildern. Die Rechtsfigur der \"perte de chance\"\nkönne vor diesem Hintergrund nicht als ungerecht abgetan werden; sie stehe, auch\nwenn sie nicht anerkannt sei, insbesondere nicht im eklatantem Widerspruch zum\nGrundgedanken der inländischen Rechtsordnung oder zur ihr zugrundeliegenden\nGerechtigkeitsvorstellung. Auch in der konkreten Anwendung schliesslich sei kein\nVerstoss gegen den ordre public zu erblicken, habe das Appellationsgericht Nancy den\ngeschuldeten Betrag doch auf 50% (der geforderten Summe) festgesetzt.\n\nDie Schuldnerin hält in ihrer Beschwerde – zusammengefasst – daran fest, dass der\nzugesprochenen Summe kein Schadenersatzcharakter zukomme. Vielmehr handle es\nsich um eine Strafzahlung, deren ordre public-Widrigkeit aufgrund der Analogie zu den\n\"punitive damages\" in den USA sehr wohl erstellt sei. Im Einzelnen führt sie in der\nBegründung dabei aus, im Zwischenentscheid vom 18. März 2014 habe das\nAppellationsgericht ausdrücklich festgehalten, dass sie nicht für den Anlageschaden\naufzukommen habe. Ihre Verantwortlichkeit könne somit nicht auf einem\nAnlageschaden, sondern einzig auf einem Chancenverlust, keinen rechtsgültigen\nfranzösischen Lombardkredit (und dazugehörigen Verpfändungsvertrag)\nabgeschlossen zu haben, basieren. Dies verkenne die Vorinstanz, indem sie von einer\n\"perte de chance\", also einem Chancenverlust-Anspruch, in all ihren möglichen\nFacetten und nicht von der eingeschränkten Version der \"perte de chance de ne pas\ncontracter\" ausgehe, d.h. der entzogenen Chance, \"dass mit der erfolgten Nichtigerklärung der schweizerischen Lombardkredit- und Pfandsicherungsverträge (unter\nWahrung des schweizerischen Risikoaufklärungsstandards) durch das französische\nGericht nicht derartige, nämliche Verträge mit einem bewilligten französischen\nFinanzintermediär unter einer französischen Standards genüglichen Risikoaufklärung\nunterzeichnet wurden\". Die mit dieser \"perte de chance de ne pas contracter\" zu\nsanktionierende Inexistenz der Risikoaufklärung nach französischem Recht leite das\nAppellationsgericht aus dem Umstand ab, dass der Gläubiger nach Kenntnisnahme der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}