{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-01-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BES-2019-118_2022-01-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10864&type=1563347022&cHash=c5f849e5ab06d9e53958f94fc5f357de", "Checksum": "4805d203a54d4e61e6f9b1e686306584"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BES.2019.118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 04.01.2022 BES.2019.118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 80 f. SchKG (SR 281.1); Art. 32 ff. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ; SR 0.275.12): vorfrageweise Bejahung der Vollstreckbarkeit des Urteils aus einem Verfahren in Frankreich, an dem sich die Beklagte erst in zweiter Instanz beteiligte und in dem sie zur Bezahlung eines Betrages als \"perte de chance\" verpflichtet wurde; Verneinung einer Verletzung des formellen und des materiellen ordre public.\r\n\r\nArt. 164 OR (SR 220): Zusprechung einer Parteientschädigung an den Gläubiger, obwohl dieser die Parteientschädigung im Rahmen der Vollmacht an seinen Rechtsvertreter abgetreten hat.\r\n\r\n(Kantonsgericht, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 4. Januar 2021, BES.2019.118)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 00:08:25", "Checksum": "a300b89aabf9c5dcd6494538b88d97ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 04.01.2022 BES.2019.118\nRegeste:\nArt. 80 f. SchKG (SR 281.1); Art. 32 ff. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ; SR 0.275.12): vorfrageweise Bejahung der Vollstreckbarkeit des Urteils aus einem Verfahren in Frankreich, an dem sich die Beklagte erst in zweiter Instanz beteiligte und in dem sie zur Bezahlung eines Betrages als \"perte de chance\" verpflichtet wurde; Verneinung einer Verletzung des formellen und des materiellen ordre public.\r\n\r\nArt. 164 OR (SR 220): Zusprechung einer Parteientschädigung an den Gläubiger, obwohl dieser die Parteientschädigung im Rahmen der Vollmacht an seinen Rechtsvertreter abgetreten hat.\r\n\r\n(Kantonsgericht, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 4. Januar 2021, BES.2019.118)\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nauf eine unzulässige inhaltliche Überprüfung des zu vollstreckenden Urteils hinaus,\nwenn im vorliegenden Verfahren darüber befunden würde, ob und unter welchen\nVoraussetzungen einer von zwei Vertragspartnern (sc. hier des Ehepaares S.)\nberechtigt ist, die Rück- bzw. Schadenersatzforderung aus einem nichtigen Vertrag\nallein geltend zu machen, ganz abgesehen davon, dass es die Schuldnerin offenbar\nversäumte – Gegenteiliges wird jedenfalls nicht behauptet –, die Einrede der fehlenden\nAktivlegitimation bereits im Verfahren vor dem Appellationsgericht zu erheben.\n\ne) Nur unwesentlich anders verhält es sich in Bezug auf die von der Schuldnerin\ngeltend gemachte Verjährung. Hier behauptet sie immerhin, dass sie nicht nur vor der\nVorinstanz, sondern schon vor dem Appellationsgericht Nancy die Verjährungseinrede\nerhoben habe. Wenn dem so wäre, dann liesse sich der formelle ordre public-Vorwurf\nallenfalls damit begründen, dass sich das Appellationsgericht zu dieser Einrede völlig\nzu Unrecht nicht geäussert habe. Indessen belegt die Schuldnerin ihre Behauptung\nnicht und ergibt sich Entsprechendes auch nicht aus dem Urteil vom 23. Februar 2016,\nweshalb der ordre public-Verweigerungsgrund schon unter diesem Aspekt ausser\nBetracht fällt. Er tut dies aber auch, wenn man annähme, das Appellationsgericht habe\ndie Verjährungseinrede inhaltlich verworfen; in diesem Fall scheitert die Berufung auf\ndie ordre public-Widrigkeit, was der Vorrichter zu Recht erwog, am Verbot der\nÜberprüfung des zu vollstreckenden Urteils in der Sache. Damit ist gleichzeitig gesagt,\ndass die Verletzung des formellen oder materiellen ordre public auch nicht damit\nbegründet werden kann, dass die Schuldnerin nach ihrer Darstellung erst 2014 vom\nVerfahren in Frankreich erfuhr; nichts hätte sie daran gehindert, diesen Umstand\ngerade auch im Hinblick auf die Verjährung vor dem Appellationsgericht Nancy\nvorzubringen, was sie aber, wie aus den Akten zu schliessen ist, nicht tat bzw. was,\nwenn sie es erfolglos getan hätte, im Vollstreckungsverfahren nicht nochmals geprüft\nwerden darf.\n\nf) Unter dem Stichwort \"Verletzung pacta sunt servanda\" (resp. \"Treu und\nGlauben\") macht die Schuldnerin in der Beschwerde geltend, der materielle ordre\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\npublic sei deshalb verletzt, weil das zu vollstreckende Urteil vom 23. Februar 2016 die\nGrundsätze der Vertragstreue und von Treu und Glauben insofern verletze, als es die\nmit dem Gläubiger und seiner Ehefrau getroffene Gerichtsstandsvereinbarung ignoriere\nund missachte, dass der Gläubiger alleine, d.h. ohne seine Ehefrau, ihr, der\nSchuldnerin gegenüber, gar nicht aktivlegitimiert sei. Der Vorrichter hatte diese Einrede\nmit der Begründung verworfen, das Urteil dürfe weder in Bezug auf die vom\nAppellationsgericht bejahte Zuständigkeit noch hinsichtlich der Bejahung der\n(alleinigen) Aktivlegitimation des Gläubigers überprüft werden. Dieser mit der\ngesetzlichen Regelung (Art. 35 Ziff. 3 und Art. 36 LugÜ) übereinstimmenden\nBegründung ist nichts beizufügen (zur Aktivlegitimation vgl. auch lit. d hiervor). Daran\nändert auch der Umstand nichts, dass die Schuldnerin die Einwendungen im\nBeschwerdeverfahren (neu auch) unter dem Titel der Verletzung der Vertragstreue bzw.\ndes Grundsatzes von Treu und Glauben geltend macht. Auch unter diesen Aspekten\nliefe eine (Neu-)Beurteilung der im Übrigen vom Appellationsgericht im Entscheid vom\n18. März 2014 unter Berücksichtigung der Argumentation der Schuldnerin einlässlich\nbegründeten und von der Schuldnerin beiläufig an anderer Stelle konkludent\nbestrittenen Zuständigkeit der französischen Gerichte und der alleinigen\nAktivlegitimation auf eine unzulässige Nachprüfung hinaus (vgl. dazu auch schon der\nVorrichter im angefochtenen Entscheid hinsichtlich der Zuständigkeit: \"Auf die\nentsprechenden Einwendungen der Schuldnerin ist nicht weiter einzugehen\n[unabhängig davon, unter welchem 'Titel' sie vorgebracht wurden]\").\n\ng/aa) Mit dem Einwand der Schuldnerin, der zu vollstreckende Entscheid vom\n23. Februar 2016 verletze den materiellen ordre public deshalb, weil das Gericht dem\nGläubiger etwas weniger als Fr. 1'200'000.00 gestützt auf die vom Bundesgericht\nabgelehnte Rechtsfigur der \"perte de chance\" zugesprochen habe, setzte sich der\nVorrichter ausführlich auseinander. Er kam dabei unter Hinweis auf die Lehre im\nWesentlichen zum Schluss, dass in der Schweizer Rechtsordnung nicht\nausgeschlossen sei, \"im Rahmen des positiven Vertragsinteresses\" auch für eine\nentgangene Chance Schadenersatz zuzusprechen, sofern dem Gläubiger der Beweis\ngelinge, dass er die bestimmte Vermögensvermehrung mit an Sicherheit grenzender\nWahrscheinlichkeit erzielt hätte. Entgegen der Ansicht der Schuldnerin enthalte die\n\n"}