{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-01-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BES-2019-118_2022-01-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10864&type=1563347022&cHash=c5f849e5ab06d9e53958f94fc5f357de", "Checksum": "4805d203a54d4e61e6f9b1e686306584"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BES.2019.118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 04.01.2022 BES.2019.118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 80 f. SchKG (SR 281.1); Art. 32 ff. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ; SR 0.275.12): vorfrageweise Bejahung der Vollstreckbarkeit des Urteils aus einem Verfahren in Frankreich, an dem sich die Beklagte erst in zweiter Instanz beteiligte und in dem sie zur Bezahlung eines Betrages als \"perte de chance\" verpflichtet wurde; Verneinung einer Verletzung des formellen und des materiellen ordre public.\r\n\r\nArt. 164 OR (SR 220): Zusprechung einer Parteientschädigung an den Gläubiger, obwohl dieser die Parteientschädigung im Rahmen der Vollmacht an seinen Rechtsvertreter abgetreten hat.\r\n\r\n(Kantonsgericht, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 4. Januar 2021, BES.2019.118)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 00:08:25", "Checksum": "a300b89aabf9c5dcd6494538b88d97ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 04.01.2022 BES.2019.118\nRegeste:\nArt. 80 f. SchKG (SR 281.1); Art. 32 ff. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ; SR 0.275.12): vorfrageweise Bejahung der Vollstreckbarkeit des Urteils aus einem Verfahren in Frankreich, an dem sich die Beklagte erst in zweiter Instanz beteiligte und in dem sie zur Bezahlung eines Betrages als \"perte de chance\" verpflichtet wurde; Verneinung einer Verletzung des formellen und des materiellen ordre public.\r\n\r\nArt. 164 OR (SR 220): Zusprechung einer Parteientschädigung an den Gläubiger, obwohl dieser die Parteientschädigung im Rahmen der Vollmacht an seinen Rechtsvertreter abgetreten hat.\r\n\r\n(Kantonsgericht, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 4. Januar 2021, BES.2019.118)\n\nbb) Die Ausführungen der Schuldnerin sind insofern nicht klar, als sie unter dem\nAspekt der Verletzung des formellen ordre public, der in Art. 34 Ziff. 1 LugÜ geregelt\nist, auch eine Verletzung von Art. 34 Ziff. 2 LugÜ geltend macht und die ordre public-\nWidrigkeit gleich auch noch mit einer Verletzung der Vorschriften über die\nordnungsgemässe, d.h. rechtshilfeweise Zustellung, durch die bloss postalische\nerstmalige Zustellung im Jahr 2014 bergründet. Letztlich ist diese Unklarheit aber\nunabhängig davon, dass Art. 34 Ziff. 2 LugÜ einen Spezialtatbestand der\nGeneralklausel in Art. 34 Ziff. 1 LugÜ regelt (vgl. BSK LugÜ-Schuler/Marugg, 2. Aufl.,\nArt. 34 N 24), deshalb unbeachtlich, weil die Anerkennung des Urteils vom 23. Februar\n2016 unter keinem der von der Schuldnerin geltend gemachten Aspekte verweigert\nwerden kann. Was dabei Art. 34 Ziff. 2 LugÜ betrifft, hielt der Vorrichter zu Recht, und\nohne dass sich die Schuldnerin mit den entsprechenden Erwägungen\nauseinandersetzt, dafür, dass diese Bestimmung deshalb nicht zur Anwendung\ngelange, weil sich die Schuldnerin auf das Verfahren vor dem Appellationsgericht\neingelassen habe, Art. 34 Ziff. 2 LugÜ aber die Nichteinlassung voraussetze (dazu,\ndass sich Art. 34 Ziff. 2 LugÜ nur auf Säumnisentscheidungen bezieht, vgl. auch\nSchnyder, LugÜ-Domej/Oberhammer, Art. 34 N 30, und BSK LugÜ-Schuler/Marugg,\nArt. 34 N 24). Die im Übrigen vorbehaltlose Einlassung – weder im Urteil vom 18. März\n2014 noch in demjenigen vom 23. Februar 2016 findet sich ein Hinweis darauf bzw. es\nwird denn von der Schuldnerin auch nicht geltend gemacht, dass ihre Vertreter gegen\nden Einbezug erst im Berufungsverfahren protestiert hätten – lässt sodann auch eine\nVerletzung des formellen ordre public verneinen, und zwar ungeachtet dessen, in\nwelcher Form die Schuldnerin über das hängige (Berufungs-)Verfahren orientiert wurde.\nDies gilt umso mehr, als unbestritten ist, dass das Appellationsgericht Nancy die\nAngelegenheit mit uneingeschränkter Kognition prüfte. Entgegen der Auffassung der\nSchuldnerin trifft dabei nicht zu, dass \"selbst mit der Schweizer Rechtsordnung\nunvereinbar [wäre], wenn eine beklagte Partei erst im zweiten Instanzenzug von einem\ngegen sie gerichteten Verfahren erfährt\". Eine vergleichbare Konstellation ist durchaus\nauch nach der ZPO möglich, nämlich dann, wenn die klagende Partei wegen des\nausländischen (Wohn-)Sitzes auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens\nverzichtet (vgl. Art. 199 Abs. 2 lit. c ZPO), das Gericht wegen (offensichtlichen) Fehlens\neiner Prozessvoraussetzung auf die Klage nicht eintritt (vgl. Leuenberger, in: Sutter-\nSomm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 222 N 2) und sich die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbeklagte Partei in der Folge erst im von der klagenden Partei angestrengten\nBerufungsverfahren in der Sache äussern kann.\n\nc/aa) Vor Vorinstanz machte die Schuldnerin geltend, das Urteil vom 23. Februar 2016\nsei statt vom gebotenen Dreiergremium an Richtern nur in einer Zweierbesetzung\ngetroffen worden, der dritte vorgesehene Richter sei nicht an der Verhandlung\nanwesend gewesen und es hätten auch keine Aufzeichnungen der Verhandlung\nstattgefunden. Der Vorrichter hielt diesem Einwand in der Folge entgegen, dass das\nUrteil indiziere, dass an der Verhandlung tatsächlich nur zwei Richter anwesend\ngewesen seien, dass anschliessend aber – entgegen der Auffassung der Schuldnerin –\ndrei Richter den Entscheid gefällt hätten. Letztlich könne dies indessen, so der\nVorrichter unter Hinweis auf die Lehre (BSK LugÜ-Schuler/Marugg, 2. Aufl., Art. 34\nN 20), deshalb offenbleiben, weil selbst bei einem krassen Verfahrensverstoss im\nausländischen Verfahren eine Verletzung des (formellen) ordre public verneint werde,\nwenn im Erstverfahren Rechtsmittel hätten ergriffen werden können, um den Mangel zu\nbeheben. Da die Schuldnerin aber letztlich auf das ihr offenstehende Rechtsmittel der\nKassationsbeschwerde verzichtet habe bzw. die von ihr erhobene\nKassationsbeschwerde gelöscht worden sei, habe es sich die Schuldnerin selber\nzuzuschreiben, dass keine (inhaltliche) Überprüfung des Urteils vom 23. Februar 2016\nhabe erfolgen können, und sei eine Verletzung des formellen ordre public zu verneinen.\n\nIn der Beschwerde wiederholt die Schuldnerin den Vorwurf der nicht korrekten\nBesetzung des Spruchkörpers und hält dem vorinstanzlichen Entscheid –\nzusammengefasst und sinngemäss – entgegen, es sei ihr angesichts der beschränkten\nKognition des Kassationsgerichtes und mit Rücksicht auf die Bösgläubigkeit des\nGläubigers, der nicht auf die die Behandlung der Kassationsbeschwerde\nvoraussetzende vorgängige Zahlung des zugesprochenen Betrages verzichtet sowie\nVergleichsangebote und insbesondere die vollständige Hinterlegung bis zum Ablauf\ndes Beschwerdeverfahrens abgelehnt habe, nicht zuzumuten gewesen, zu zahlen und\nnach erfolgreichem Beschwerdeverfahren dem Geld nachrennen zu müssen.\n\n"}