{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-01-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BES-2019-118_2022-01-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10864&type=1563347022&cHash=c5f849e5ab06d9e53958f94fc5f357de", "Checksum": "4805d203a54d4e61e6f9b1e686306584"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BES.2019.118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 04.01.2022 BES.2019.118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 80 f. SchKG (SR 281.1); Art. 32 ff. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ; SR 0.275.12): vorfrageweise Bejahung der Vollstreckbarkeit des Urteils aus einem Verfahren in Frankreich, an dem sich die Beklagte erst in zweiter Instanz beteiligte und in dem sie zur Bezahlung eines Betrages als \"perte de chance\" verpflichtet wurde; Verneinung einer Verletzung des formellen und des materiellen ordre public.\r\n\r\nArt. 164 OR (SR 220): Zusprechung einer Parteientschädigung an den Gläubiger, obwohl dieser die Parteientschädigung im Rahmen der Vollmacht an seinen Rechtsvertreter abgetreten hat.\r\n\r\n(Kantonsgericht, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 4. Januar 2021, BES.2019.118)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 00:08:25", "Checksum": "a300b89aabf9c5dcd6494538b88d97ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 04.01.2022 BES.2019.118\nRegeste:\nArt. 80 f. SchKG (SR 281.1); Art. 32 ff. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ; SR 0.275.12): vorfrageweise Bejahung der Vollstreckbarkeit des Urteils aus einem Verfahren in Frankreich, an dem sich die Beklagte erst in zweiter Instanz beteiligte und in dem sie zur Bezahlung eines Betrages als \"perte de chance\" verpflichtet wurde; Verneinung einer Verletzung des formellen und des materiellen ordre public.\r\n\r\nArt. 164 OR (SR 220): Zusprechung einer Parteientschädigung an den Gläubiger, obwohl dieser die Parteientschädigung im Rahmen der Vollmacht an seinen Rechtsvertreter abgetreten hat.\r\n\r\n(Kantonsgericht, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 4. Januar 2021, BES.2019.118)\n\ndie Einreichung einer einfachen Kopie des Urteils vom 23. Februar 2016 nicht zwingend\nzu einer Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens geführt hätte, sondern dem\nVorrichter unbenommen geblieben wäre, den Gläubiger im Rahmen der\nEventualmaxime bzw. der gerichtlichen Fragepflicht zur Nachreichung des Originals\naufzufordern (vgl. BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 52 und GVP 2016 Nr. 81 E. 3.b/\ndd), dass sich die Schuldnerin im vorinstanzlichen Verfahren selber vorbehaltlos auf\ndas vom Gläubiger eingereichte Urteil berief und dass sie zwar in ihrer Gehörsreplik im\nBeschwerdeverfahren und damit jedenfalls verspätet behauptete, hinsichtlich der\nKopien bestünden \"Zweifel an der Übereinstimmung mit den Originalen\" und auch die\nÜbersetzung des Urteils sei \"ungenau und in diversen massgeblichen Punkten sogar\nfalsch\", ohne aber aufzuzeigen, worin die Zweifel bestünden bzw. in welchen Punkten\ndie Übersetzung falsch sei und insbesondere, welche Konsequenzen sich daraus\nergäben, dann erwiese sich ein Beharren auf der Einreichung des Originals bzw. die\nAufhebung des angefochtenen Entscheids (und die Rückweisung zur Vervollständigung\nder Aktenlage) als überspitzt formalistisch. Bei der (sinngemässen) Feststellung des\nVorrichters, das Gesuch erfülle die Förmlichkeiten für die Vollstreckbarkeit (Art. 41\ni.V.m. Art. 53 LugÜ), hat es daher sein Bewenden.\n\n7. Der Beurteilung der Einwendungen der Schuldnerin in Bezug auf die Verletzung\ndes formellen ordre public legte der Vorrichter – zusammengefasst – zu Recht die\nErwägung zugrunde, dass der formelle ordre public, der nur in Ausnahmefällen\nherangezogen werden sollte, fundamentale verfahrensrechtliche Grundsätze betreffe,\ndass eine offensichtliche Verletzung vorliegen müsse, dass die Beweislast für das\nVorliegen der Voraussetzungen einer Verletzung bei der Schuldnerin liege und dass\neine Verletzung des formellen ordre public selbst bei einem krassen Verfahrensverstoss\n(grundsätzlich) verneint werde, wenn im Erstverfahren zur Behebung des Mangels\nRechtsmittel hätten ergriffen werden können.\n\nPrüft man, wie es sich damit in Bezug auf die von der Schuldnerin hier erhobenen\nEinwendungen verhält, fällt Folgendes in Betracht:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\na) Es trifft zu, dass die beklagte Partei im Urteil vom 23. Februar 2016 und in der\nVollstreckbarkeitsbescheinigung vom 21. November 2016 als \"SA B. AG\" bezeichnet\nwird, während Schuldnerin im vorliegenden Verfahren die A. AG ist. Angesichts des\nHandelsregisterauszugs der Schuldnerin, aus welchem ersichtlich ist, dass sie gemäss\nFusionsvertrag die Aktiven und Passiven der B. AG mit Sitz in S. übernahm, und mit\nRücksicht darauf, dass im fraglichen Urteil die B. AG zu den strittigen Zahlungen\nverpflichtet wurde, besteht an der Identität der aus dem Urteil vom 23. Februar 2016\nverpflichteten Partei und der mit ihr fusionierten Schuldnerin kein Zweifel und erscheint\ndie Bezeichnung der beklagten Partei im Rubrum des vollstreckbar zu erklärenden\nUrteils wohl als ungenau und berichtigungsbedürftig, keinesfalls aber als Verstoss\ngegen den formellen ordre public, zumal die B. AG ja offenbar auch ohne weiteres in\nder Lage war, gegen das Urteil (Kassations-)Beschwerde zu erheben.\n\nb/aa) Unter dem Titel \"keine erfolgte Zustellung eines formell korrekten Verfahrens\neinleitenden Schriftstücks in die Schweiz\" wirft die Schuldnerin dem Vorrichter vor, er\nbetrachte es unzulässigerweise als irrelevant, dass sie seit dem Vertragsabschluss mit\ndem Gläubiger und dessen Ehefrau im Jahr 2000 bis ins Jahr 2014 bis zum\nzweitinstanzlichen Verfahren vor dem Appellationsgericht weit über zehn Jahre keine\nKenntnis vom Verfahren oder vom erstinstanzlichen Prozess/Entscheid aus dem Jahr\n2005 gehabt habe und angesichts der Gerichtsstandsvereinbarung auch nicht mit\neinem entsprechenden Verfahren habe rechnen müssen. Mit dem Verstreichenlassen\ndieser Zehnjahresfrist seien ihre Verteidigungsmittel ausgehebelt worden, hätte sie\ndoch früher intervenieren können, wenn ihr das verfahrenseinleitende Schriftstück\nrechtzeitig und ordnungsgemäss, d.h. auf dem Rechtshilfeweg, zugestellt worden\nwäre; dass dies nicht der Fall gewesen sei, verletze Art. 34 Ziff. 2 LugÜ. Eine erstmalige\npostalische Zustellung im Jahr 2014 genüge diesem Erfordernis klar nicht und verletze\nden ordre public aufs gröbste.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}