{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-01-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BES-2019-118_2022-01-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10864&type=1563347022&cHash=c5f849e5ab06d9e53958f94fc5f357de", "Checksum": "4805d203a54d4e61e6f9b1e686306584"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BES.2019.118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 04.01.2022 BES.2019.118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 80 f. SchKG (SR 281.1); Art. 32 ff. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ; SR 0.275.12): vorfrageweise Bejahung der Vollstreckbarkeit des Urteils aus einem Verfahren in Frankreich, an dem sich die Beklagte erst in zweiter Instanz beteiligte und in dem sie zur Bezahlung eines Betrages als \"perte de chance\" verpflichtet wurde; Verneinung einer Verletzung des formellen und des materiellen ordre public.\r\n\r\nArt. 164 OR (SR 220): Zusprechung einer Parteientschädigung an den Gläubiger, obwohl dieser die Parteientschädigung im Rahmen der Vollmacht an seinen Rechtsvertreter abgetreten hat.\r\n\r\n(Kantonsgericht, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 4. Januar 2021, BES.2019.118)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 00:08:25", "Checksum": "a300b89aabf9c5dcd6494538b88d97ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 04.01.2022 BES.2019.118\nRegeste:\nArt. 80 f. SchKG (SR 281.1); Art. 32 ff. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ; SR 0.275.12): vorfrageweise Bejahung der Vollstreckbarkeit des Urteils aus einem Verfahren in Frankreich, an dem sich die Beklagte erst in zweiter Instanz beteiligte und in dem sie zur Bezahlung eines Betrages als \"perte de chance\" verpflichtet wurde; Verneinung einer Verletzung des formellen und des materiellen ordre public.\r\n\r\nArt. 164 OR (SR 220): Zusprechung einer Parteientschädigung an den Gläubiger, obwohl dieser die Parteientschädigung im Rahmen der Vollmacht an seinen Rechtsvertreter abgetreten hat.\r\n\r\n(Kantonsgericht, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 4. Januar 2021, BES.2019.118)\n\n6.a) Der Gläubiger reichte das Urteil vom 23. Februar 2016 und die\nVollstreckbarkeitsbescheinigung gemäss Anhang V zum LugÜ vom 21. November 2016\nsamt jeweiligen Übersetzungen unbestrittenermassen nur in Kopie ein. Diese Form der\nEinreichung beanstandet die Schuldnerin in der Beschwerde mit der Begründung,\nUrteil und Bescheinigung hätten, was der Vorrichter hätte von Amtes wegen prüfen\nmüssen, mit der Folge, dass er auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht hätte eintreten\ndürfen, im Original eingereicht werden müssen, wobei sie, die Schuldnerin, von diesem\nUmstand erst aufgrund des angefochtenen Entscheids Kenntnis erhalten habe. Der\nGläubiger hält demgegenüber dafür, dass der Vorrichter zu Recht an der Echtheit der\neingereichten Dokumente keine Zweifel gehabt habe und damit seiner üblichen\nPrüfungspflicht sehr wohl nachgekommen sei, ganz abgesehen davon, dass die Rüge\nerst im Beschwerdeverfahren gegen das Novenverbot verstosse und sich die\nSchuldnerin widersprüchlich verhalte, da sie ja auch selber im Besitz des Originals des\nUrteils vom 23. Februar 2016 sei und hätte nachprüfen können, ob die eingereichte\nKopie dem Original entspreche.\n\nb) Der Einwand des Gläubigers, das Vorbringen des Schuldners betreffend die\nEinreichung von Urteil und Vollstreckbarkeitsbescheinigung lediglich in Kopie verletze\ndas Novenverbot (gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO), ist insofern unbegründet, als\nnachvollziehbar ist, dass erst die Ausführungen des Vorrichters im angefochtenen\nEntscheid die Schuldnerin dazu veranlassten (vgl. zu dieser Ausnahme vom\nNovenverbot Freiburghaus/Afheldt, ZPO Komm., Art. 326 N 4a, unter Hinweis auf BGE\n139 III 466 E. 3.4 [S. 471]). Ob sich die Schuldnerin nicht einfach hätte darauf verlassen\ndürfen, dass sich der Vorrichter nicht mit Kopien begnügen würde, und angesichts des\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nkontradiktorischen Verfahrens allenfalls in ihrer Gesuchsantwort darauf hätte hinweisen\nmüssen, dass ihrer Auffassung nach Originale einzureichen wären, kann dabei aus den\nnachfolgend dargelegten Gründen ebenso wie die Frage offenbleiben, ob die\nGehörsreplik in diesem Punkt nicht auf eine unzulässige Ergänzung bzw. Verbesserung\nder Beschwerde hinausläuft (zur Unzulässigkeit der Ergänzung/Verbesserung eines\nRechtsmittels im Rahmen einer Gehörsreplik vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler,\nSchweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 4.63 S. 141, unter Hinweis auf BGer\n4A_487/2014 E. 1.2.4).\n\nWie ausgeführt verlangt Art. 53 Ziff. 1 LugÜ für die Vollstreckbarerklärung die\nVorlegung einer \"Ausfertigung der Entscheidung […], die die für ihre Beweiskraft\nerforderlichen Vor-aussetzungen erfüllt\". Für ihren im Beschwerdeverfahren\neingenommenen Standpunkt, was unter einer solchen Ausfertigung zu verstehen ist,\nkann sich die Schuldnerin unter anderem auch auf den Entscheid des Einzelrichters\ndes Kantonsgerichtes für Beschwerden SchKG vom 3. November 2016 stützen. In\ndiesem Entscheid, der ebenfalls die vorfrageweise Vollstreckbarerklärung eines\nausländischen Urteils betraf, hielt der Einzelrichter dafür, dass man sich zwar fragen\nkönne, ob bei der inzidenten Vollstreckbarerklärung anstelle von Art. 53 Ziff. 1 LugÜ\nnicht exklusiv Art. 180 Abs. 1 ZPO zur Anwendung gelange, wonach, vorbehaltlich\nbegründeter Zweifel an der Echtheit, Urkunden in Kopie eingereicht werden könnten,\ndass aber gemäss Lehre und Rechtsprechung die Bestimmungen des LugÜ über die\nQualität der einzureichenden Unterlagen auch bei der inzidenten Vollstreckbarerklärung\nausschliesslich Geltung beanspruchten, mit der Folge, dass die Einreichung einer\neinfachen Kopie grundsätzlich nicht genüge (GVP 2016 Nr. 81 E. 3.b/cc). Trotzdem ist\nhier das Abstellen des Vorrichters auf blosse Kopien im Ergebnis nicht zu beanstanden:\nDies gilt vorab für die Vollstreckbarkeitsbescheinigung, für welche, soweit ersichtlich,\ndas LugÜ im Gegensatz zur \"Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre\nBeweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt\", keine besondere Form verlangt.\nMit Bezug auf die Entscheidung sodann ist davon auszugehen, dass Art. 53 Ziff. 1\nLugÜ auf das einseitige, überfallartige Exequaturverfahren zugeschnitten ist, bei dem\nsich eine gewisse Formstrenge allein schon wegen des Verfahrenscharakters\nrechtfertigt. Berücksichtigt man ferner, dass entgegen der Auffassung der Schuldnerin\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}