{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-01-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BES-2019-118_2022-01-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10864&type=1563347022&cHash=c5f849e5ab06d9e53958f94fc5f357de", "Checksum": "4805d203a54d4e61e6f9b1e686306584"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BES.2019.118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 04.01.2022 BES.2019.118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 80 f. SchKG (SR 281.1); Art. 32 ff. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ; SR 0.275.12): vorfrageweise Bejahung der Vollstreckbarkeit des Urteils aus einem Verfahren in Frankreich, an dem sich die Beklagte erst in zweiter Instanz beteiligte und in dem sie zur Bezahlung eines Betrages als \"perte de chance\" verpflichtet wurde; Verneinung einer Verletzung des formellen und des materiellen ordre public.\r\n\r\nArt. 164 OR (SR 220): Zusprechung einer Parteientschädigung an den Gläubiger, obwohl dieser die Parteientschädigung im Rahmen der Vollmacht an seinen Rechtsvertreter abgetreten hat.\r\n\r\n(Kantonsgericht, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 4. Januar 2021, BES.2019.118)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 00:08:25", "Checksum": "a300b89aabf9c5dcd6494538b88d97ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 04.01.2022 BES.2019.118\nRegeste:\nArt. 80 f. SchKG (SR 281.1); Art. 32 ff. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ; SR 0.275.12): vorfrageweise Bejahung der Vollstreckbarkeit des Urteils aus einem Verfahren in Frankreich, an dem sich die Beklagte erst in zweiter Instanz beteiligte und in dem sie zur Bezahlung eines Betrages als \"perte de chance\" verpflichtet wurde; Verneinung einer Verletzung des formellen und des materiellen ordre public.\r\n\r\nArt. 164 OR (SR 220): Zusprechung einer Parteientschädigung an den Gläubiger, obwohl dieser die Parteientschädigung im Rahmen der Vollmacht an seinen Rechtsvertreter abgetreten hat.\r\n\r\n(Kantonsgericht, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 4. Januar 2021, BES.2019.118)\n\n5.a) Unbestritten ist vorliegend, dass das Urteil des Appellationsgerichtes Nancy vom\n23. Februar 2016 – vorbehaltlich seiner Vollstreckbarkeit bzw. Vollstreckbarerklärung\nim Rahmen der vorliegenden Auseinandersetzung einschliesslich der Beantwortung der\nvon der Schuldnerin in diesem Zusammenhang bestrittenen Identität zwischen ihr und\nder aus dem fraglichen Urteil verpflichteten Person – einen definitiven\nRechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG darstellt und der Vorrichter gestützt\ndarauf dem Gläubiger zu Recht für Fr. 1'965'278.99 nebst Zins definitive Rechtsöffnung\nerteilte, nachdem die Schuldnerin keine Einwendungen i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG\nerhob bzw. erhebt. Was die strittige Vollstreckbarkeit betrifft, hielt der Vorrichter im\nangefochtenen Entscheid vorab dafür, dass der Umstand, dass der Gläubiger im\nBetreffnis seines Gesuchs neben der Rechtsöffnung auch die \"Anerkennung eines\nausländischen Urteils\" genannt, die Anerkennung dann aber im Rechtsbegehren nicht\nausdrücklich gefordert habe, nicht zu einem kostenpflichtigen\n(Teil-)Nichteintretensentscheid betreffend die Anerkennung führe; welche Anträge\nkonkret zu beurteilen seien, ergebe sich nicht aus dem Betreffnis eines Gesuchs,\nsondern aus dem gestellten Rechtsbegehren. Der Vorrichter stellte ferner fest, dass er\ndie (internationale) örtliche Zuständigkeit des Appellationsgerichtes Nancy nicht\nüberprüfen dürfe, und hielt die Einwendungen des Schuldners betreffend das vom\nAppellationsgericht angewandte französische Recht, die Verjährung, den Schutz der\nklägerischen Forderung unter dem Aspekt der vom Bundesgericht abgelehnten\nRechtsfigur der \"perte de chance\", die Verzinsung der zugesprochenen Beträge und\ndie Aktivlegitimation mit der Begründung für nicht stichhaltig, da sie auf eine\nunzulässige Überprüfung des zu vollstreckenden Urteils hinausliefen bzw. damit keine\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerletzung des materiellen ordre public dargetan sei. Teils mit der Begründung, die\nSchuldnerin habe letztlich auf das Ergreifen eines Rechtsmittels gegen das Urteil des\nAppellationsgerichtes verzichtet bzw. die zunächst eingereichte Kassationsbeschwerde\nsei von der Rechtsmittelinstanz wieder gelöscht worden, weil die Schuldnerin das Urteil\nnicht vorerst vollzogen gehabt habe, verneinte der Vorrichter sodann eine Verletzung\ndes formellen ordre public in Bezug auf die Einwendungen der Schuldnerin zur\nVerhandlung vom 1. Dezember 2015 vor dem Appellationsgericht, zur Besetzung des\nGerichtes in der Verhandlung bzw. beim Entscheid, zur bloss teilweisen Teilnahme am\nVerfahren vor Appellationsgericht und zur Unterzeichnung des zu vollstreckenden\nUrteils bloss durch die Präsidentin und die Gerichtsschreiberin. Überdies sprach der\nVorrichter der Schuldnerin das Recht ab, sich auf den Ausnahmegrund von Art. 34\nZiff. 2 LugÜ (nicht gehörige Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks) zu\nberufen, und hielt zusammenfassend dafür, dass keine Gründe bestünden, die gegen\ndie Vollstreckbarerklärung des Urteils vom 23. Februar 2016 sprächen, weshalb,\nnachdem der Gläubiger die nötigen Urkunden – in Kopie, deren Richtigkeit von der\nSchuldnerin nicht bestritten worden sei – eingereicht habe, das Urteil vorfrageweise für\nvollstreckbar zu erklären sei. Im Hinblick auf die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung\nstellte der Vorrichter schliesslich fest, dass die Schuldnerin die Identität zwischen ihr\nund der aus dem Urteil des Appellationsgerichtes verpflichteten Person zwar bestreite,\ndass aber auch dieser Einwand untauglich sei und dass darüber hinaus auch die\nIdentität zwischen der in Betreibung gesetzten und der Forderung bestehe, für welche\nRechtsöffnung verlangt werde.\n\nb) Der vorinstanzlichen Begründung hält die Schuldnerin in der Beschwerde –\nzusammengefasst – entgegen, dem Urteil des Appellationsgerichtes sei die\nAnerkennung wegen Verletzung des formellen ordre public zu versagen, und zwar, weil\nkeine Parteiidentität mit der im fraglichen Urteil bzw. in der\nVollstreckbarkeitsbescheinigung genannten B. AG bestehe, weil nie ein formell\nkorrektes verfahrenseinleitendes Schriftstück in die Schweiz zugestellt worden sei, weil\nder Entscheid und die Vollstreckbarkeitsbescheinigung nicht im Original eingereicht\nworden seien, weil der Spruchkörper des Berufungsgerichtes nicht korrekt besetzt\ngewesen sei, weil der Gläubiger ohne seine Ehefrau nicht aktivlegitimiert sei und weil\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nniemand nach weit über zehn Jahren mehr damit rechnen müsse, für einen nichtigen\nVertragsabschluss haftbar gemacht zu werden. Für die Schuldnerin verletzt das zu\nvollstreckende Urteil sodann auch den materiellen ordre public, und zwar unter den\nAspekten des Grundsatzes \"pacta sunt servanda\" und der Rechtsfigur der \"perte de\nchance de ne pas contracter\".\n\n"}