{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-01-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BES-2019-118_2022-01-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10864&type=1563347022&cHash=c5f849e5ab06d9e53958f94fc5f357de", "Checksum": "4805d203a54d4e61e6f9b1e686306584"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BES.2019.118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 04.01.2022 BES.2019.118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 80 f. SchKG (SR 281.1); Art. 32 ff. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ; SR 0.275.12): vorfrageweise Bejahung der Vollstreckbarkeit des Urteils aus einem Verfahren in Frankreich, an dem sich die Beklagte erst in zweiter Instanz beteiligte und in dem sie zur Bezahlung eines Betrages als \"perte de chance\" verpflichtet wurde; Verneinung einer Verletzung des formellen und des materiellen ordre public.\r\n\r\nArt. 164 OR (SR 220): Zusprechung einer Parteientschädigung an den Gläubiger, obwohl dieser die Parteientschädigung im Rahmen der Vollmacht an seinen Rechtsvertreter abgetreten hat.\r\n\r\n(Kantonsgericht, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 4. Januar 2021, BES.2019.118)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 00:08:25", "Checksum": "a300b89aabf9c5dcd6494538b88d97ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 04.01.2022 BES.2019.118\nRegeste:\nArt. 80 f. SchKG (SR 281.1); Art. 32 ff. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ; SR 0.275.12): vorfrageweise Bejahung der Vollstreckbarkeit des Urteils aus einem Verfahren in Frankreich, an dem sich die Beklagte erst in zweiter Instanz beteiligte und in dem sie zur Bezahlung eines Betrages als \"perte de chance\" verpflichtet wurde; Verneinung einer Verletzung des formellen und des materiellen ordre public.\r\n\r\nArt. 164 OR (SR 220): Zusprechung einer Parteientschädigung an den Gläubiger, obwohl dieser die Parteientschädigung im Rahmen der Vollmacht an seinen Rechtsvertreter abgetreten hat.\r\n\r\n(Kantonsgericht, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 4. Januar 2021, BES.2019.118)\n\nSachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue\nTatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).\nIm Übrigen ist in der Beschwerdebegründung substantiiert darzutun, inwieweit der\nBeschwerdeführer beschwert ist und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid\nleidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm.,\n3. Aufl., Art. 321 N 15). Die Anwendbarkeit dieser Grundsätze ist vorliegend vor dem\nHintergrund von Art. 80 f. SchKG zu prüfen. Danach kann der Gläubiger beim Richter\ndie Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn die\nForderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Art. 80 Abs. 1\nSchKG). Der Richter erteilt die definitive Rechtsöffnung, wenn nicht der Betriebene\ndurch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder\ngestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Ist der\nEntscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die\nEinwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein\nsolcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale\nPrivatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über\ndiese Einwendungen entschieden hat (Art. 81 Abs. 3 SchKG). Hier beurteilt sich die\nVollstreckbarkeit bzw. die Zulässigkeit der von der Schuldnerin erhobenen\nEinwendungen auf der Grundlage des bereits zitierten LugÜ. Danach setzt die strittige\nvorfrageweise Vollstreckbarerklärung (vgl. E. 3 hiervor) voraus, dass der aus der\nEntscheidung Berechtigte seinem Antrag die in Art. 53 LugÜ angeführten Urkunden\nbeifügt (Art. 40 Ziff. 3 LugÜ), nämlich eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für\nihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, und, vorbehaltlich der hier nicht\nrelevanten Regelung in Art. 55 LugÜ, eine Bescheinigung unter Verwendung des\nFormblatts gemäss Anhang V des LugÜ. Sind diese Förmlichkeiten erfüllt, darf die\nVollstreckung im Rahmen der vorfrageweisen Prüfung der Vollstreckbarkeit nur aus\neinem der in Art. 34 f. LugÜ aufgeführten Gründe verweigert werden; die ausländische\nEntscheidung darf aber keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden (Art. 45\nLugÜ; vgl. auch Art. 36 LugÜ). Soweit hier relevant, sehen Art. 34 f. LugÜ die\nVerweigerung der Anerkennung / Vollstreckbarerklärung für den Fall vor, (1) dass die\nAnerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Vollstreckungsstaates\noffensichtlich widersprechen würde (Art. 34 Ziff. 1 LugÜ), (2) dass dem Beklagten, der\nsich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\noder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt\nworden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte habe gegen die\nEntscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu gehabt\nhätte (Art. 34 Ziff. 2 LugÜ), und (3) dass bestimmte Zuständigkeitsvorschriften (Art.\n8-15 und Art. 22 LugÜ) verletzt wurden (Art. 35 Ziff. 1 LugÜ), wobei das Gericht im\nVollstreckungsstaat im Übrigen aber die Zuständigkeit des Gerichtes im\nUrsprungsstaat nicht nachprüfen darf und die Vorschriften über die Zuständigkeit nicht\nzum ordre public i.S.v. Art. 34 Ziff. 1 LugÜ gehören (Art. 35 Ziff. 3 LugÜ).\n\n"}