{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-01-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BES-2019-118_2022-01-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10864&type=1563347022&cHash=c5f849e5ab06d9e53958f94fc5f357de", "Checksum": "4805d203a54d4e61e6f9b1e686306584"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BES.2019.118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 04.01.2022 BES.2019.118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 80 f. SchKG (SR 281.1); Art. 32 ff. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ; SR 0.275.12): vorfrageweise Bejahung der Vollstreckbarkeit des Urteils aus einem Verfahren in Frankreich, an dem sich die Beklagte erst in zweiter Instanz beteiligte und in dem sie zur Bezahlung eines Betrages als \"perte de chance\" verpflichtet wurde; Verneinung einer Verletzung des formellen und des materiellen ordre public.\r\n\r\nArt. 164 OR (SR 220): Zusprechung einer Parteientschädigung an den Gläubiger, obwohl dieser die Parteientschädigung im Rahmen der Vollmacht an seinen Rechtsvertreter abgetreten hat.\r\n\r\n(Kantonsgericht, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 4. Januar 2021, BES.2019.118)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 00:08:25", "Checksum": "a300b89aabf9c5dcd6494538b88d97ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 04.01.2022 BES.2019.118\nRegeste:\nArt. 80 f. SchKG (SR 281.1); Art. 32 ff. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ; SR 0.275.12): vorfrageweise Bejahung der Vollstreckbarkeit des Urteils aus einem Verfahren in Frankreich, an dem sich die Beklagte erst in zweiter Instanz beteiligte und in dem sie zur Bezahlung eines Betrages als \"perte de chance\" verpflichtet wurde; Verneinung einer Verletzung des formellen und des materiellen ordre public.\r\n\r\nArt. 164 OR (SR 220): Zusprechung einer Parteientschädigung an den Gläubiger, obwohl dieser die Parteientschädigung im Rahmen der Vollmacht an seinen Rechtsvertreter abgetreten hat.\r\n\r\n(Kantonsgericht, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 4. Januar 2021, BES.2019.118)\n\n3. Die Besonderheit der vorliegenden Auseinandersetzung besteht darin, dass es\num die im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens vorzunehmende Beseitigung des\nRechtsvorschlags betreffend eine Forderung aus einem im Ausland (konkret:\nFrankreich) gefällten Urteil geht. Die Beschwerde ist dabei – unbestrittenermassen –\nauf der Grundlage von Art. 80 f. SchKG und Art. 32 ff. Übereinkommen über die\ngerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen in Zivil- und\nHandelssachen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ; SR 0.275.12; zur Anwendbarkeit des\nLugÜ von 2007 und nicht desjenigen von 1988 vgl. im Übrigen Art. 63 Ziff. 2 lit. a LugÜ\nund Dasser/Oberhammer-Domej, 2. Aufl., Art. 63 LugÜ N 13) zu prüfen, fallen doch als\ndefinitive Rechtsöffnungstitel auch die in einem LugÜ-Vertragsstaat getroffenen\nvollstreckbaren Entscheidungen i.S.v. Art. 32 LugÜ in Betracht (BSK SchKG I-\nStaehelin, 2. Aufl., Art. 80 N 67). Die Prüfung der Voraussetzung der Vollstreckbarkeit\n(i.S.v. Art. 32 ff. LugÜ) nahm der Vorrichter dabei hier entsprechend dem Begehren des\nGläubigers im Rahmen der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung vorfrageweise vor.\nDieses Vorgehen stellt die Schuldnerin in der Beschwerde zu Unrecht in Frage:\n\nDamit ein in einem LugÜ-Vertragsstaat ergangenes Urteil in der Schweiz der\nZwangsvollstreckung zugänglich ist, muss es vorgängig von einem Schweizer Gericht\nfür vollstreckbar erklärt werden (Art. 38 Abs. 1 LugÜ). Gemäss Lehre und\nRechtsprechung stehen dem Gläubiger hierfür zwei Wege offen. Zum einen kann er die\nEntscheidung zunächst in einem eigenständigen Exequaturverfahren gemäss Art. 38 ff.\nLugÜ für vollstreckbar erklären lassen und sodann, gestützt auf den\nExequaturentscheid, die Betreibung einleiten. Zum andern hat er aber auch die\nMöglichkeit, den Schuldner direkt zu betreiben und einen allfälligen Rechtsvorschlag\ndurch definitive Rechtsöffnung beseitigen zu lassen. Dabei befindet der\nRechtsöffnungsrichter über die Vollstreckbarkeit der zugrunde liegenden ausländischen\nEntscheidung – je nach Begehren des Gläubigers – im Rahmen eines Teils des\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n(Rechtsöffnungs-)Entscheids jedenfalls dann separat, wenn, wie im Kanton St. Gallen,\ndie Voraussetzungen einer Klagenhäufung (vgl. Art. 90 ZPO) erfüllt sind, oder er prüft\ndie Vollstreckbarkeit vorfrageweise (vgl. BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 68a, und\nDasser/Oberhammer-Staehelin/Bopp, 2. Aufl., Art. 38 LugÜ N 24 ff. und N 18 ff.; vgl.\nauch Schnyder LugÜ-Plutschow, Art. 38 N 12 ff., der die Zulässigkeit der [hier ohnehin\nnicht in Frage stehenden] separaten Vollstreckbarerklärung durch den\nRechtsöffnungsrichter verneint). Die Schuldnerin weist in diesem Zusammenhang an\nsich zu Recht darauf hin, dass sich bei der bloss vorfrageweisen Prüfung der\nVollstreckbarkeit die Frage der Koordination der Verfahrensgarantien nach LugÜ mit\nden Bestimmungen des Rechtsöffnungs-, einschliesslich des Beschwerdeverfahrens\nstellt. Lehre und Rechtsprechung beantworten diese Frage in Übereinstimmung mit\ndem Gesetzgeber (vgl. dazu Botschaft rev. LugÜ, BBl. 2009 1810) indessen, soweit\nersichtlich, überwiegend im Sinne des Vorrangs der Bestimmungen (der ZPO) zum\nRechtsöffnungs- und dem daran anschliessenden Beschwerdeverfahren (vgl. insb. die\nauch vom Vorrichter zitierten BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 68a und BGer\n5A_939/2016 E. 3.1). Davon im vorliegenden Fall abzuweichen, besteht kein Anlass,\nzumal zum einen gegen die von der Schuldnerin geltend gemachte\nInländerdiskrimierung der Umstand spricht, dass der Gläubiger, der sich für die –\nvorfrageweise oder separate – Beurteilung der Vollstreckbarkeit im Rahmen des\nRechtsöffnungsverfahrens entscheidet, durchaus auch auf Vorteile der eigenständigen\nExequatur (Einseitigkeit des Verfahrens und Überraschungseffekt) verzichtet (vgl. dazu\nauch GVP 2015 Nr. 105 E. 3.a und BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 68a), und zum\nandern hier jedenfalls zumindest unter zwei Aspekten keine Benachteiligung der\nSchuldnerin erkennbar ist, war sie doch offensichtlich in der Lage, die bloss zehntägige\nBeschwerdefrist für eine umfassend begründete Beschwerde zu nutzen, und wurde\nihrer Beschwerde (aufgrund der Ungewissheit der [tatsächlichen Realisierbarkeit einer]\nRückforderung wegen des ausländischen Wohnsitzes des Gläubigers und der bei der\nGeltendmachung einer Rückforderung zu erwartenden Einrede der res iudicata)\nantragsgemäss (superprovisorisch) aufschiebende Wirkung erteilt.\n\n4. Mit der Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO können die unrichtige\nRechtsanwendung und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}