{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-01-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BES-2019-118_2022-01-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10864&type=1563347022&cHash=c5f849e5ab06d9e53958f94fc5f357de", "Checksum": "4805d203a54d4e61e6f9b1e686306584"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BES.2019.118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 04.01.2022 BES.2019.118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 80 f. SchKG (SR 281.1); Art. 32 ff. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ; SR 0.275.12): vorfrageweise Bejahung der Vollstreckbarkeit des Urteils aus einem Verfahren in Frankreich, an dem sich die Beklagte erst in zweiter Instanz beteiligte und in dem sie zur Bezahlung eines Betrages als \"perte de chance\" verpflichtet wurde; Verneinung einer Verletzung des formellen und des materiellen ordre public.\r\n\r\nArt. 164 OR (SR 220): Zusprechung einer Parteientschädigung an den Gläubiger, obwohl dieser die Parteientschädigung im Rahmen der Vollmacht an seinen Rechtsvertreter abgetreten hat.\r\n\r\n(Kantonsgericht, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 4. Januar 2021, BES.2019.118)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 00:08:25", "Checksum": "a300b89aabf9c5dcd6494538b88d97ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 04.01.2022 BES.2019.118\nRegeste:\nArt. 80 f. SchKG (SR 281.1); Art. 32 ff. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ; SR 0.275.12): vorfrageweise Bejahung der Vollstreckbarkeit des Urteils aus einem Verfahren in Frankreich, an dem sich die Beklagte erst in zweiter Instanz beteiligte und in dem sie zur Bezahlung eines Betrages als \"perte de chance\" verpflichtet wurde; Verneinung einer Verletzung des formellen und des materiellen ordre public.\r\n\r\nArt. 164 OR (SR 220): Zusprechung einer Parteientschädigung an den Gläubiger, obwohl dieser die Parteientschädigung im Rahmen der Vollmacht an seinen Rechtsvertreter abgetreten hat.\r\n\r\n(Kantonsgericht, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 4. Januar 2021, BES.2019.118)\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BES.2019.118\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 20.04.2022\nEntscheiddatum: 04.01.2022\n\nEntscheid Kantonsgericht, 04.01.2022\nArt. 80 f. SchKG (SR 281.1); Art. 32 ff. Übereinkommen über die gerichtliche\nZuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen in Zivil- und\nHandelssachen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ; SR 0.275.12): vorfrageweise\nBejahung der Vollstreckbarkeit des Urteils aus einem Verfahren in\nFrankreich, an dem sich die Beklagte erst in zweiter Instanz beteiligte und in\ndem sie zur Bezahlung eines Betrages als \"perte de chance\" verpflichtet\nwurde; Verneinung einer Verletzung des formellen und des materiellen ordre\npublic. Art. 164 OR (SR 220): Zusprechung einer Parteientschädigung an den\nGläubiger, obwohl dieser die Parteientschädigung im Rahmen der Vollmacht\nan seinen Rechtsvertreter abgetreten hat. (Kantonsgericht, Einzelrichter für\nBeschwerden SchKG, 4. Januar 2021, BES.2019.118)\n\nZusammenfassung Sachverhalt\n\nMit Urteil vom 23. Februar 2016 verpflichtete das Appellationsgericht Nancy die\nvormals als Bank E. AG firmierende und in der Folge im Rahmen einer Fusion von der\nSchuldnerin übernommene Bank B. AG dazu, dem Gläubiger EUR 477'382.76 nebst\nZinsen zum gesetzlichen Zinssatz ab 28. Februar 2000 und Fr. 1'177'500.00 nebst\nZinsen ab Urteilsdatum sowie eine Parteientschädigung von EUR 10'000.00 zu\nbezahlen. Gestützt auf dieses Urteil setzte der Gläubiger Fr. 1'972'537.70 nebst Zins in\nBetreibung und erwirkte in der Folge beim erstinstanzlichen Kreisgericht für\nFr. 1'965'278.99 nebst Zins definitive Rechtsöffnung. Dagegen wehrt sich die\nSchuldnerin erfolglos mit Beschwerde beim Kantonsgericht.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAus den Erwägungen\n\n2. Auch wenn es in der vorliegenden Auseinandersetzung nur um die Vollstreckung\ndes Urteils des Appellationsgerichtes Nancy vom 23. Februar 2016 geht, rechtfertigt es\nsich, im Hinblick auf die Nachvollziehbarkeit den Sachverhalt, den das\nAppellationsgericht seinem Urteil zugrunde legte, und die Prozessgeschichte, wie es zu\ndiesem Urteil kam, wie folgt zusammenzufassen: Wie andere Personen vertraute auch\nder Gläubiger der Schweizer Firma F. (SA). Vermögen an und zeichnete, um die\nRendite des von der F. (SA). in einem aus hochverzinslichen Börsenwerten\nzusammengesetzten Fond angelegten Geldes zu verdoppeln, ein unverzüglich in die\nnämlichen Börsenwerte investiertes Darlehen der Bank E. AG in der Höhe der\neingebrachten Vermögenswerte. Als Sicherheit für das Darlehen verpfändeten die\nAnleger die Wertpapiere, in die sie investiert hatten. Nach dem Börsencrash informierte\ndie Bank die Anleger darüber, dass sie die (verpfändeten) Wertpapiere verkaufen\nwerde. Die Anleger erhoben daraufhin gegen die Bank Klage beim Landgericht Nancy\nauf Ungültigkeit der Darlehensverträge, Rückzahlung der investierten Beträge und\nSchadenersatz. Mit Entscheid vom 9. Februar 2005 wies das Gericht die Klage [...] ab,\n[...]. Gegen die Abweisung erhoben die Anleger Berufung beim Appellationsgericht\nNancy. Im Rahmen des Berufungsverfahrens sistierte das Gericht die Angelegenheit\nmit Urteil vom 4. März 2008 bis zum Abschluss des Strafverfahrens gegen Beauftragte\nder F. (SA), nahm sie am 9. Dezember 2011 wieder auf und bejahte mit Entscheid vom\n18. März 2014 die Zuständigkeit der französischen Gerichte, erklärte in Anwendung\n(nur) französischen Rechts die Verträge zwischen den Anlegern und der Bank für\nnichtig, stellte fest, dass es die Bank versäumt habe, die Anleger beim Abschluss der\nDarlehensverträge zu warnen, und machte die Bank für die erlittenen Schäden\nverantwortlich. Gestützt auf die von den Parteien gestellten Anträge verpflichtete das\nAppellationsgericht die Bank B. AG im anschliessenden Entscheid vom 23. Februar\n2016 unter Abweisung des Antrags der Bank auf Anerkennung der auf die einzelnen\nAnleger entfallenden Provisionen, Gebühren und Zinsen, unter anderem dazu, dem\nGläubiger EUR 477'382.76 zuzüglich Zinsen zurückzuerstatten und – unter\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nZugrundelegung eines Prozentsatzes von 50% – dem Gläubiger unter dem Titel \"perte\nde chance\" Fr. 1'177'500.00 zuzüglich Zinsen zu bezahlen.\n\n"}