Zusammenfassend ergibt sich damit, dass ein von einem Solidarschuldner mitunterzeichneter Darlehensvertrag zwar an sich für die gegen ihn erhobene Regressforderung einen Rechtsöffnungstitel darstellen kann, dass die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung hier aber daran scheitert, dass der Gläubiger den urkundlichen Nachweis einer Regressforderung nicht erbracht hat. Das Rechtsöffnungsbegehren ist daher von der Vorinstanz zu Recht abgewiesen worden. Dieses Ergebnis bedeutet nicht, dass dem Gläubiger nicht doch eine Regressforderung zusteht. Es bedeutet nur, dass er diese nicht auf dem Weg der provisorischen Rechtsöffnung durchsetzen kann, sondern gehalten ist, hierfür das Verfahren