sich die Schuldnerin nicht (rechtzeitig) darauf berief, findet sich allerdings auch die Feststellung, dass sich die Ehegatten per saldo aller gegenseitigen Ansprüche (güterrechtlich) für auseinandergesetzt erklärten. Angesichts dieser vorbehaltlosen Erklärung in einem Zeitpunkt, in dem klar war, dass noch Darlehen offenstanden, besteht mit Rücksicht darauf, dass nicht dem Rechtsöffnungsrichter, sondern dem Sachrichter (im Rahmen der Erläuterung) obliegt, eine unklare Scheidungskonvention auszulegen, in Bezug darauf, dass allfällige Rückgriffsforderungen aus dem Darlehensvertrag von der per saldo-Erklärung nicht erfasst sein sollten, keine