Zum andern beruft sich der Gläubiger zwar auf Art. 148 Abs. 1 OR – danach hat, sofern sich aus dem Rechtsverhältnisse unter den Solidarschuldnern nichts anderes ergibt, von der an den Gläubiger geleisteten Zahlung ein jeder einen gleichen Teil zu übernehmen –, verweist aber gleichzeitig auf die (genehmigte) Scheidungskonvention bzw. die Scheidungsurkunde und macht geltend, danach habe er mit der Schuldnerin vereinbart, dass jeder behalte, was er besitze, und die Aktiven und Passiven übernehme, die auf seinen Namen lauteten. In der fraglichen Konvention bzw. der fraglichen Klausel, mit welcher der Gläubiger den Forderungsübergang zu belegen versucht und die deshalb ungeachtet dessen, dass