Diesen Nachweis hat der Gläubiger hier nicht erbracht. Zum einen ergibt sich aus den Akten lediglich, dass es zur Verarrestierung bzw. zur Pfändung von Guthaben des Gläubigers gekommen ist; dass die verarrestierten Gelder im Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung (zur © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte