Vorliegend scheitert das Rechtsöffnungsbegehren indessen trotzdem: Voraussetzung des Übergangs der Gläubigerrechte nach Art. 149 Abs. 1 OR bildet (unter anderem) der Bestand und die Fälligkeit einer Regressforderung nach Art. 148 Abs. 2 OR (BSK OR I- Graber, Art. 149 N 4). Demgemäss muss der regressierende Solidarschuldner – und zwar urkundlich (vgl. BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 73 unter Hinweis auf BGE 132 III 140) – nachweisen, dass er dem Gläubiger bezahlt hat und dass er gestützt auf das Innenverhältnis zum Rückgriff berechtigt ist. Diesen Nachweis hat der Gläubiger hier nicht erbracht.