vgl. für den definitiven Rechtsöffnungstitel auch BGE 140 III 372 E. 3.3.1 und GVP 2011 Nr. 98). Dies gilt nicht nur bei der gewillkürten Zession, sondern auch bei der Legalzession und damit auch im Fall von Art. 149 Abs. 1 OR, einem Tatbestand der gesetzlichen Subrogation, d.h. des Eintritts des Solidarschuldners in die Rechtsstellung des befriedigten Gläubigers (vgl. Kratz, Berner Kommentar, N 7 zu Art. 149 OR, und BSK OR I-Graber, Art. 149 N 1); denn für die Frage der (erleichterten) Durchsetzung der Forderung gestützt auf Art.