Dies ist insofern zu bejahen, als gemäss Art. 170 Abs. 1 OR bei der Abtretung die Vorzugs- und Nebenrechte mit Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des Abtretenden verknüpft sind, auf den Erwerber der Forderung übergehen und als zu diesen Nebenrechten auch das dem Gläubiger die Durchsetzung erleichternde Recht gezählt werden kann, sich auf eine Schuldanerkennung stützen zu können (BGE 132 III 140 = Pra 2006 Nr. 133, BGer 5A_586/2011 E. 2.1 und BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 73; vgl. für den definitiven Rechtsöffnungstitel auch BGE 140 III 372 E. 3.3.1 und GVP 2011 Nr. 98).