thematisierte Frage, ob sich ein Solidarschuldner gestützt auf Art. 149 Abs. 1 OR – danach gehen auf den rückgriffsberechtigten Solidarschuldner in demselben Masse, als er den Gläubiger befriedigt hat, dessen Rechte über – nach der Inanspruchnahme durch den Gläubiger gegenüber dem Mitschuldner darauf berufen kann, dass dieser dem Gläubiger gegenüber eine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG erklärt hat und dass die Befugnis, die Titelqualität dieser Anerkennung geltend machen zu können, mit der Zahlung an ihn, den regressierenden Solidarschuldner, übergehe.