Damit bleibt zu prüfen, wie es sich mit dem – als solchem zulässigerweise ausdrücklich erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten – rechtlichen Argument des Gläubigers verhält, mit seiner Zahlung seien gemäss Art. 149 Abs. 1 OR die Gläubigerrechte auf ihn übergegangen, weshalb der Vorrichter irre, wenn er seinen Entscheid mit der fehlenden Schuldanerkennung begründe. Konkret geht es mithin um die vom Vorrichter nicht © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte