b) Die (sinngemässe) Erwägung der Vorinstanz, wonach es insofern an einer Schuldanerkennung fehle, als sich in den Akten kein Dokument befinde, in welchem die Schuldnerin dem Gläubiger gegenüber erkläre, ihm (im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag vom 19. Juni 2011 bzw. dem Gerichtsurteil vom 18. Februar 2015) einen bestimmten, vom Gläubiger mit 50% der jeweiligen Gesamtsumme bezifferten Betrag zu bezahlen, ist nicht zu beanstanden. Die einzigen bei den Akten befindlichen Dokumente, welche die Unterschrift der Schuldnerin tragen, sind die Darlehensverträge vom 30. November 2010 bzw. 19. Juni 2011.